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Erbschein nach französischem Recht: Zuständigkeit und Berechnung der Erbquoten

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Jahrzehntelang in Schleswig-Holstein gelebt, doch das Erbe folgt französischen Regeln – nun bremst eine komplizierte mathematische Berechnung die Auszahlung aus. Ohne die Ermittlung der fiktiven Gesamtmasse bleiben die konkreten Quoten für die Beteiligten völlig unklar. Nun steht zur Debatte, ob das Gericht einen fehlerhaften Antrag bei komplexem Auslandsrecht einfach selbst korrigieren darf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Wx 49/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 18.12.2025
  • Aktenzeichen: 3 Wx 49/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Erbscheinerteilung
  • Rechtsbereiche: Internationales Erbrecht, Französisches Recht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Relevant für: Erben, deutsch-französische Ehepaare, Notare

Französische Ehegattenschenkungen machen Kinder aus erster Ehe nicht ohne klare Erbeinsetzung zu Miterben.
  • Verträge zwischen Ehepartnern geben Kindern aus früheren Ehen oft keine automatischen Erbrechte.
  • Französisches Recht berücksichtigt für genaue Erbquoten alle Schenkungen aus der Lebenszeit.
  • Das Gericht lehnt Erbscheine bei falschen Anteilen oder unklarer Erbeinsetzung ab.
  • Das Gericht folgt seiner früheren Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit trotz rechtlicher Zweifel.
  • Richter dürfen die richtige Erbfolge nicht eigenmächtig ohne einen passenden Antrag feststellen.

Wann sind deutsche Gerichte für französisches Erbrecht zuständig?

Die internationale und örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen richtet sich seit Mitte 2015 nach Artikel 4 der europäischen Erbrechtsverordnung sowie dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 343 Abs. 1 FamFG). Unter die freiwillige Gerichtsbarkeit fallen Verfahren wie die Erteilung von Erbscheinen, bei denen das Gericht eher eine prüfende und bestätigende Aufgabe wahrnimmt als einen klassischen Zivilstreit zu entscheiden. Das maßgebliche Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit bildet der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person. Ein Nachlassgericht ist bei der Erteilung zudem streng an den konkret gestellten Erbscheinsantrag gebunden.

Diese europäischen Zuständigkeitsregeln standen im Zentrum eines Streits vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, an dessen Ende die Richter einer Beschwerde der Töchter stattgaben und den Erbscheinsantrag der Ehefrau abwiesen. Der Verstorbene war ein französischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 2011 mit seiner deutschen Frau in Schleswig-Holstein gelebt hatte. Nach seinem Tod im Februar 2022 erklärte sich das Amtsgericht Lübeck zunächst für international unzuständig, bejahte die Zuständigkeit später aber nach einer Aufhebung durch das Oberlandesgericht. Die beiden Töchter des Mannes aus erster Ehe fochten die Zuständigkeit der deutschen Justiz unter Verweis auf den eigentlichen Lebensmittelpunkt ihres Vaters in Frankreich massiv an. In dem finalen Beschwerdeverfahren (Az. 3 Wx 49/24) bejahte der Senat aufgrund einer früheren Entscheidung zwar die Zuständigkeit, wies das inhaltliche Begehren der Witwe auf einen gemeinschaftlichen Erbschein jedoch vollumfänglich ab….


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