Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CE 26.299
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 17.03.2026
- Aktenzeichen: 11 CE 26.299
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht
- Streitwert: 5.000,- EUR
- Relevant für: Autofahrer nach Alkoholfahrt, Führerscheinstellen, Pendler
Autofahrer erhalten keinen neuen Führerschein ohne Gutachten, wenn sie trotz Trunkenheitsfahrt kaum körperliche Ausfallerscheinungen zeigten.
- Das Gericht vermutet eine starke Alkoholgewöhnung bei fehlenden deutlichen Ausfallerscheinungen trotz 1,35 Promille.
- Diese Regel gilt bereits bei Werten zwischen 1,1 und 1,6 Promille bei der Fahrt.
- Betroffene müssen ihre Fahreignung zwingend durch ein positives medizinisches Gutachten nachweisen.
- Berufliche Nachteile oder lange Pendelwege rechtfertigen keine vorzeitige Rückgabe des Führerscheins.
- Wer das geforderte Gutachten nicht vorlegt, verliert das Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Wann ist die MPU unter 1,6 Promille rechtmäßig?
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stützt sich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Liegt eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,59 Promille vor, darf die Behörde ein Gutachten fordern, wenn zusätzliche Tatsachen auf künftigen Alkoholmissbrauch hindeuten. Das aktenkundige Fehlen von signifikanten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gilt in der Rechtsprechung als eine solche Zusatztatsache. Dabei entfaltet eine andere Vorschrift des Gesetzes – § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV – keine Sperrwirkung für diese behördliche Maßnahme. Das bedeutet konkret: Die Existenz einer speziellen Regelung für Wiederholungstäter verhindert hier nicht, dass die Behörde bereits beim ersten Verstoß wegen der Giftfestigkeit ein Gutachten verlangt.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ , jedoch mindestens 1,1 ‰, das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Beauftragen Sie umgehend eine Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt, um das Protokoll der Blutentnahme im Detail zu prüfen. Suchen Sie gezielt nach Vermerken wie „sicherer Gang“ oder „unauffälliges Verhalten“. Diese vermeintlich positiven medizinischen Befunde bilden bei Werten ab 1,1 Promille die rechtliche Grundlage für eine MPU-Anordnung wegen Giftfestigkeit….