Zum vorliegenden Urteilstext springen: 102 AR 26/26 e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 24.03.2026
- Aktenzeichen: 102 AR 26/26 e
- Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Architekten
Das Landgericht Augsburg führt alle Verfahrensteile zusammen, weil der inhaltliche Sachzusammenhang überwiegt.
- Die Honorarforderung und der Schadenersatz hängen inhaltlich sehr eng zusammen.
- Die Zusammenführung ist möglich, falls das Gericht noch keine Beweise erhoben hat.
- Das Landgericht entscheidet nun über alle Ansprüche in einem gemeinsamen Prozess.
- Die Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts für Verwalterfragen verhindert diese gemeinsame Entscheidung nicht.
Zuständigkeit: Warum das LG Augsburg entscheiden durfte
Für die Zuweisung eines sachlich zuständigen Gerichts ist gemäß § 36 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht berufen. Das bedeutet konkret: Es wird geklärt, ob ein Fall aufgrund des Streitwerts oder des speziellen Rechtsgebiets vor das Amtsgericht oder das Landgericht gehört. Eine solche gerichtliche Bestimmung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZPO kann nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit umfassen. Bei der Auswahl orientieren sich die Richter an den Prinzipien der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit. Ausreichend für eine Zusammenführung ist dabei bereits ein rechtlicher oder innerer sachlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ansprüche. Das Bayerische Oberste Landesgericht wandte diese Prinzipien in einem Beschluss vom 24. März 2026 (Az. 102 AR 26/26 e) an und bestimmte das Landgericht Augsburg als zuständiges Gericht für den gesamten Rechtsstreit. Die Richter legten den Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft, der sich dem Wortlaut nach auf die örtliche Zuständigkeit bezog, aufgrund der Eindeutigkeit der Situation als Antrag zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit aus. Dass das Verfahren am Landgericht bereits fortgeschritten war und mündlich verhandelt wurde, stand der Zuweisung nicht entgegen. Eine Beweisaufnahme zur Hauptsache oder eine formelle Parteianhörung hatten nämlich noch nicht stattgefunden. Achten Sie bei Ihren Anträgen zur Gerichtsbestimmung darauf, explizit die Klärung der „sachlichen“ Zuständigkeit zu fordern. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Gericht einen ungenau formulierten Antrag zur örtlichen Zuständigkeit in Ihrem Sinne auslegt, sondern benennen Sie das Ziel der Verfahrensbündelung beim Landgericht direkt.