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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bestimmtheit des Räumungstitels: Wann die Räumung an ungenauen Angaben scheitert

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Wohnung Nummer 16, ein verschachtelter Komplex und kein Lageplan: Im Zentrum des Streits steht ein Räumungstitel, der dem Gerichtsvollzieher den Weg zum Zielobjekt nicht eindeutig weist. Fraglich bleibt, ob nun der Hausmeister als privater Lotse einspringen darf oder die Vollstreckung an der mangelnden Bestimmtheit des Urteils scheitert.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 T 165/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 11.04.2025
  • Aktenzeichen: 16 T 165/24
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher dürfen Räumungen ablehnen, wenn das Urteil die Wohnung nicht zweifelsfrei beschreibt.
  • Die bloße Nummer der Wohnung reicht für eine eindeutige Identifizierung nicht aus.
  • Räumungen scheitern, wenn die Lage der Räume im Gebäude unklar bleibt.
  • Gläubiger müssen die genaue Lage erst durch eine neue Klage klären lassen.
  • Private Helfer wie Hausmeister ersetzen keine fehlenden Angaben im gerichtlichen Urteilstext.

Warum „Wohnung Nr. 16“ für die Räumung nicht ausreicht

Ein gerichtlicher Titel dient nur dann als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, wenn ein Gerichtsvollzieher seinen Inhalt allein durch Auslegung des Textes zweifelsfrei ermitteln kann. Das bedeutet konkret: Der Text muss so eindeutig sein, dass für die Durchführung keine Rückfragen beim Richter oder weitere Beweise nötig sind. Prüfen Sie bereits vor Einreichung einer Räumungsklage, ob die Flächen in Ihrem Antrag so präzise beschrieben sind, dass ein völlig Ortsfremder sie ohne zusätzliche Erklärungen findet. Ist die Urteilsformel – also der Teil des Urteils, der die eigentliche Anordnung des Gerichts enthält – bereits unpräzise, müssen Sie die genaue Reichweite des Titels zwingend über eine vorgeschaltete Feststellungsklage klären lassen, um das Risiko einer Ablehnung der Vollstreckung zu vermeiden. Bei einer solchen Klage wird gerichtlich verbindlich festgestellt, wie der unklare Titel im Detail zu verstehen ist.

An diesen strengen Anforderungen scheiterten mehrere Wohnungseigentümer vor dem Landgericht Wuppertal mit dem Versuch, eine Zwangsräumung durchzusetzen (Beschluss vom 11.04.2025, Az. 16 T 165/24). Die zuständige Gerichtsvollzieherin hatte zuvor die Maßnahme abgelehnt, da der vorliegende Titel aus ihrer Sicht zu unpräzise war. Er bezog sich auf die „Wohnung Nr. 16“ in der L-straße in 42853 Remscheid, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad und einem Kellerraum mit einer Gesamtfläche von 63 Quadratmetern zuzüglich Einstellplatz in der Tiefgarage. Die anschließende Beschwerde der Eigentümer blieb erfolglos. Sie hatten im Verfahren vergeblich versucht, die Bestimmtheit der Räumlichkeiten nachträglich durch eingereichte Baupläne mit der handschriftlichen Aufschrift „Whg 16 in 1. Etage“ zu belegen.

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