Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit von einem ausländischen Testament: BGH bestätigt die Gültigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Testament vom Niederländer, beurkundet von einer ausländischen Notaranwärterin in Deutschland – plötzlich steht der gesamte Nachlass zur Disposition, weil das Dokument auf heimischem Boden errichtet wurde. Der Bundesgerichtshof prüft nun, ob die Wirksamkeit von einem ausländischen Testament entfällt, wenn ein Verstoß gegen hiesiges Berufsrecht die öffentliche Ordnung verletzt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 40/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 40/25
  • Verfahren: Revision gegen Urteil zur Testamentswirksamkeit
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Internationales Privatrecht
  • Streitwert: bis 155.000 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Erben, Testamentserrichter mit ausländischer Staatsangehörigkeit, Notare

Ein Niederländer darf sein Testament in Deutschland wirksam nach seinem Heimatrecht bei ausländischen Notaren errichten.
  • Das Gericht wendet das Recht des Staates an, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß.
  • Die ausländische Rechtswahl gilt für die Testamentsform und den Widerruf alter Testamente.
  • Ein Verstoß gegen deutsche Notarvorschriften macht das Testament nicht automatisch unwirksam.
  • Die Beteiligung einer ausländischen Notaranwärterin verletzt nicht die Grundwerte der Rechtsordnung.

Wann ist ein ausländisches Testament in Deutschland wirksam?

Die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Verbindung mit dem Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist ein solches Dokument formgültig, wenn es dem Recht des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit die testierende Person besitzt. Dieser Maßstab greift auch dann, wenn der Verfasser frühere Verfügungen widerruft, da Art. 2 Abs. 1 HTestformÜ derartige Erklärungen ebenfalls von diesen internationalen Formvorschriften erfasst.

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat. – so der Bundesgerichtshof

Ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland errichtete am 2. März 2021 ein neues Testament, das der Bundesgerichtshof nun letztinstanzlich für wirksam erklärte (Az. IV ZR 40/25). Damit blieb die Klage seines Enkels erfolglos, der vergeblich gegen das Dokument vorgegangen war.

Der Großvater hatte das Schriftstück vor einer niederländischen Notaranwärterin an seinem deutschen Wohnsitz beurkunden lassen. Darin widerrief der Erblasser ein im Vorjahr errichtetes notarielles Testament, welches noch den Enkel als alleinigen Erben vorgesehen hatte. Mit der Entscheidung der Karlsruher Richter steht endgültig fest, dass die gewählte Form der Auslandsbeurkundung den rechtlichen Bestand des Letzten Willens in diesem Erbstreit nicht gefährdet….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv