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Vorrang des Personalbeweises: Warum Zeugen persönlich aussagen müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Festgeklebt auf dem Asphalt, der Berufsverkehr steht still: Eine Klimaschutz-Blockade führt die Beteiligten direkt vor das Amtsgericht in Braunschweig. Statt den Polizisten im Zeugenstand zu befragen, lässt der Richter lediglich dessen schriftlichen Bericht im Saal verlesen. Ob dieses Aktenstudium die persönliche Beweisaufnahme ersetzen darf, klärt nun das Oberlandesgericht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORbs 122/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Braunschweig
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 122/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld-Urteil
  • Rechtsbereiche: Versammlungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Demonstranten, Polizeibeamte, Teilnehmer an Straßenblockaden

Richter müssen Polizeizeugen persönlich vernehmen, falls der Betroffene der Verlesung eines Berichts nicht zustimmt.
  • Das Gericht muss Zeugen persönlich hören statt nur deren schriftliche Berichte vorzulesen.
  • Die Verlesung eines Berichts erfordert zwingend die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
  • Das erste Urteil ist unwirksam und das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln.
  • Eigene Beobachtungen der Polizei bei der Tat zählen nicht als reine Ermittlungshandlungen.
  • Drei Richter entschieden über den Fall zur Klärung wichtiger Rechtsfragen.

Wann führt eine Straßenblockade zum Bußgeld?

Ein 150-Euro-Bußgeld wegen einer Straßenblockade am 31. August 2024 beschäftigte die niedersächsische Justiz, bis das Oberlandesgericht Braunschweig die Verurteilung des Demonstrationsteilnehmers wegen Fehlern bei der Beweiserhebung komplett aufhob. Rechtlich liegt ein Verstoß gegen eine Versammlungsbeschränkung dann vor, wenn eine Person den formellen Vorgaben aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 NVersG zuwiderhandelt. Das betrifft in der Praxis beispielsweise die Nichtbeachtung einer polizeilichen Anordnung, eine Protestaktion räumlich zu verändern oder auf eine bestimmte Fläche zu begrenzen.

In der Braunschweiger Innenstadt wollte der betroffene Mann gemeinsam mit 18 weiteren Personen auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam machen und blockierte hierfür die Fahrbahn. Der eingesetzte polizeiliche Zugführer C stufte die Zusammenkunft als Versammlung ein, beschränkte diese jedoch per Verwaltungsakt ausschließlich auf den angrenzenden Gehweg. Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Anordnung, die im Einzelfall eine rechtsverbindliche Regelung trifft – hier die Anweisung, den Ort des Protests zu verlegen. Da der Teilnehmer die Straße trotz wiederholter polizeilicher Anordnungen nicht räumte, wurde die Beschränkung zwangsweise durchgesetzt, was am 11. Juli 2025 zur besagten Verurteilung durch das Amtsgericht Braunschweig führte.

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