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Vergütung für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied: Klage im Urteilsverfahren

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Jahrelange Freistellung im Betriebsrat, plötzlich folgt eine Kürzung der Bezüge – die Firma streicht wegen neuer BGH-Rechtsprechung zur Untreue die fiktive Karriereentwicklung. Ob dieser Streit um die Vergütung nun als kollektives Beschlussverfahren oder als individuelle Lohnklage geführt werden muss, klärt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ta 140/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 31.08.2023
  • Aktenzeichen: 4 Ta 140/23
  • Verfahren: Beschwerde zur Verfahrensart
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Freigestellte Betriebsräte klagen über ihre Vergütung im normalen Urteilsverfahren statt im kollektiven Beschlussverfahren.
  • Lohnfragen betreffen das persönliche Arbeitsverhältnis und nicht vorrangig die kollektive Zusammenarbeit im Betrieb.
  • Diese Regel greift auch bei Vorwürfen einer Benachteiligung wegen der Tätigkeit im Betriebsrat.
  • Betroffene müssen eine Klage erheben statt einen Antrag im speziellen Beschlussverfahren zu stellen.
  • Das Gericht prüft zuerst den Lohn ohne Freistellung als Basis für alle weiteren Ansprüche.
  • Das Gericht bestimmt die Verfahrensart nach dem Streitinhalt und nicht nach Wünschen der Beteiligten.

Betriebsrats-Vergütung: Warum Geldansprüche ins Urteilsverfahren gehören

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG dem Urteilsverfahren zugewiesen. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gehören hingegen gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG in das Beschlussverfahren. Das bedeutet konkret: Im Urteilsverfahren geht es meist um Geld oder individuelle Rechte aus dem Arbeitsvertrag, während das Beschlussverfahren für organisatorische Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat als Gremium und dem Arbeitgeber gedacht ist. Die zuständige Verfahrensart ist durch die Gerichte von Amts wegen zu prüfen und unterliegt nicht der freien Disposition der streitenden Parteien. Dass die Prüfung „von Amts wegen“ erfolgt, heißt, dass das Gericht die korrekte Verfahrensart selbst bestimmen muss, auch wenn sich beide Parteien über einen anderen Weg einig wären. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der rechtliche Streitgegenstand und die Frage, ob die Rechtsgrundlage für den Anspruch tatsächlich in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis liegt.

Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. – so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen befasste sich am 31. August 2023 mit dieser komplexen verfahrensrechtlichen Zuordnung (Az. 4 Ta 140/23)….


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