Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotlichtverstoß auf einem Sonderfahrstreifen: Gelten Bus-Ampeln auch für Pkw?

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
Auf der Busspur durch Regensburg an den wartenden Autos vorbei – während Busse und Räder vor dem weißen Balkensignal stoppen, fährt der Pkw einfach weiter. Doch können Autofahrer überhaupt einen Rotlichtverstoß begehen, wenn die Ampel auf diesem Sonderfahrstreifen gar kein rotes Licht für sie bereithält?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 47/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 06.02.2026
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 47/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Polizei, Bußgeldbehörden

Ein Autofahrer begeht keinen Rotlichtverstoß durch Missachten einer Busampel auf einem verbotenen Fahrstreifen.
  • Spezielle Ampeln für Busse und Fahrräder gelten nicht für normale Autos.
  • Das gilt auch, wenn der Autofahrer den fremden Fahrstreifen verbotenerweise nutzt.
  • Das Gericht darf den Fahrer nur für das Fahren auf der falschen Spur bestrafen.
  • Ein Rotlichtverstoß liegt nur beim Missachten der normalen Ampel für Autos vor.
  • Das Amtsgericht muss den Fall nun erneut verhandeln und neu entscheiden.

Kein Rotlichtverstoß für Pkw durch Bus- oder Radsignale

Ein rechtlich ahndbarer Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) liegt bei der unbefugten Nutzung von einem Sonderfahrstreifen nur dann vor, wenn das für den allgemeinen Verkehr geltende Wechsellicht missachtet wird. Zeigt eine Ampelanlage das Sinnbild „Radfahrer“, richtet sich dieses Signal gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 StVO ausschließlich an den Radverkehr. Die Missachtung von Lichtzeichen für den allgemeinen Verkehr auf den regulären Fahrstreifen ist somit die zwingende Voraussetzung für eine Ahndung gegenüber Pkw-Fahrern.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) befasste sich mit dieser rechtlichen Einordnung, nachdem ein Autofahrer in Regensburg eine entsprechende Spur genutzt hatte. Der Mann befuhr mit seinem Pkw einen Sonderfahrstreifen, der ausschließlich für Omnibusse und Fahrräder freigegeben war. Dabei passierte er eine Lichtzeichenanlage, während das Signal für Omnibusse sowie das Rotlicht für Radfahrer bereits länger als eine Sekunde leuchteten. Das Amtsgericht Regensburg sah darin ein Vergehen und verurteilte den Fahrer in einem Urteil vom 13. Oktober 2025 zu einer Geldbuße von 235 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das BayObLG diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen 201 ObOWi 47/26 jedoch mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Das bedeutet konkret: Eine Rechtsbeschwerde ist im Bußgeldverfahren das Gegenstück zur Revision; das Gericht prüft dabei nur Rechtsfehler, führt aber keine neue Beweisaufnahme durch. Die Feststellungen sind der Sachverhalt, den das erste Gericht als bewiesen ansieht und seinem Urteil zugrunde legt.

Droht Ihnen wegen einer Fahrt auf der Busspur ein Fahrverbot, prüfen Sie sofort das Beweisfoto in der Akte: War für Sie lediglich ein Balken-Signal (Bus) oder ein Fahrrad-Symbol sichtbar, ist der Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes rechtlich nicht haltbar….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv