Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Sa 48/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Verfahren: Eingruppierungsfeststellungsklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht
- Relevant für: Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, Sachbearbeiter in Jugendämtern
Eine Sachbearbeiterin erhält keine höhere Vergütung, weil ihre getrennten Aufgaben zu wenig eigenverantwortliche Entscheidungen erfordern.
- Das Gericht trennt die Aufgaben, weil diese zu rechtlich unterschiedlichen Ergebnissen führen.
- Aufgaben bilden nur eine Einheit, wenn sie zu genau einem Ziel führen.
- Die Vergütung steigt nur bei vielen schwierigen Aufgaben mit viel eigenem Spielraum.
- Die Zuweisung aller Aufgaben an eine Person macht diese rechtlich nicht einheitlich.
E 9a: Warum die Höhergruppierung der Sachbearbeiterin scheiterte
Die tarifliche Eingruppierung im öffentlichen Dienst richtet sich grundlegend nach § 22 BAT in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA. Das bedeutet konkret: Der TVÜ-VKA ist der Tarifvertrag, der den Wechsel von alten zu neuen Gehaltstabellen bei Städten und Gemeinden regelt. Eine Höhergruppierung setzt rechtlich voraus, dass die auszuübende Tätigkeit in ihren jeweiligen Arbeitsvorgängen mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordert. Sind diese fachlichen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt, erfolgt nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA eine automatische Überleitung in die Entgeltgruppe 9a, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend zum 1. Januar 2017 greift.
Um Ihren Anspruch auf die E 9a zu sichern, müssen Sie Ihre Tätigkeiten über mindestens vier Wochen minutengenau dokumentieren. Nur wenn Sie präzise belegen können, dass die anspruchsvollen Anteile tatsächlich mehr als 50 Prozent Ihrer Arbeitszeit beanspruchen, haben Sie eine rechtliche Grundlage für die Höhergruppierung.
Eine seit 1993 beschäftigte Sachbearbeiterin im Jugendamt scheiterte an diesen strengen tariflichen Vorgaben und verlor den Rechtsstreit vollständig. Die Mitarbeiterin, die nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 vergütet wird, forderte ab Januar 2017 eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA nebst einer Verzinsung der monatlichen Differenzbeträge von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist dabei ein variabler, gesetzlich festgelegter Zinswert, der als Maßstab für Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen dient. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung der Angestellten gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (Urteil vom 25.11.2021, Az. 6 Ca 1916/21) vollumfänglich zurück, womit die Klage auf eine höhere Vergütung abgewiesen bleibt.