Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-5 U 21/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 27.01.2026
- Aktenzeichen: I-5 U 21/25
- Verfahren: Kostenentscheidung nach Erledigung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Erbrecht, Heimrecht
- Streitwert: 23.774,89 EUR
- Relevant für: Erben, Betreiber von Seniorenheimen
Ein Heimbetreiber darf Heimkosten von Erben fordern, wenn kein vorrangiger Sozialhilfeanspruch des Verstorbenen besteht.
- Sozialhilfeansprüche gehen nach dem Tod automatisch auf das Pflegeheim über.
- Der Vorrang gilt nur bei rechtzeitigem Antrag und fehlendem Vermögen des Bewohners.
- Heimbetreiber müssen Sozialhilfeansprüche vorrangig prüfen und fehlende Unterlagen bei den Erben anfordern.
- Haben Bewohner zu viel eigenes Vermögen, haften die Erben für die restlichen Heimkosten.
- Um hohe Prozesskosten zu vermeiden, müssen Parteien Informationen über die Sozialhilfe austauschen.
Wann fordern Heime die Heimkosten von den Erben?
Nach den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 1922 und 1967 BGB gehen die finanziellen Verbindlichkeiten aus einem Heimvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtmäßigen Erben über. Das bedeutet konkret: Sie treten als Erbe automatisch in alle Rechte, aber eben auch lückenlos in alle Schulden der verstorbenen Person ein. Einrichtungsbetreiber können offene Entgeltforderungen für die Pflege daher grundsätzlich gegenüber den Hinterbliebenen als Gesamtschuldner geltend machen. Das bedeutet für Sie: Das Pflegeheim kann sich einen der Erben aussuchen und von diesem die komplette Summe fordern, statt von jedem nur seinen prozentualen Anteil am Erbe. Diese weitreichende Einstandspflicht lässt sich in einem gerichtlichen Verfahren abmildern, indem die Haftung gemäß § 780 ZPO auf den noch vorhandenen Nachlass beschränkt wird. Wichtig für Sie: Sie müssen diesen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aktiv im Prozess gegenüber dem Gericht erklären, um den Zugriff auf Ihr privates Eigenvermögen zu verhindern.
Die praktische Umsetzung dieses Rechtsrahmens zeigte sich bei der Klage einer Seniorenheimbetreiberin gegen die Kinder einer 2023 verstorbenen Bewohnerin wegen unbezahlter Pflegerechnungen in einer Höhe von 23.774,89 Euro. Der Rechtsstreit endete am 27. Januar 2026 vor dem Oberlandesgericht Köln nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit dem Beschluss, dass die Hinterbliebenen für einen Teilbetrag von 6.126,57 Euro haften mussten und die Pflegeeinrichtung 75 Prozent der Prozesskosten trägt (Az. I-5 U 21/25). Zuvor hatte der Konflikt bereits das Landgericht Aachen (Az. 12 O 267/24) sowie über einen Mahnantrag das Amtsgericht Euskirchen beschäftigt. Die Angehörigen wehrten sich gegen die umfassende Inanspruchnahme und machten hilfsweise einen Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend, woraufhin das Gericht detailliert über die Verteilung der offenen Summen entschied….