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Haftung für ein notarielles Nachlassverzeichnis: Wer zahlt die Prozesskosten?

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Monatelanges Warten auf das Erbe, doch das notarielle Nachlassverzeichnis fehlt, während der beauftragte Notar eigenmächtig Fristen mit der Gegenseite verlängert. Offen bleibt, ob dieses eigenmächtige Handeln auch ohne förmliche Mahnung ausreicht, um den Notar persönlich für die explodierenden Prozesskosten zur Rechenschaft zu ziehen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 72/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 30.12.2025
  • Aktenzeichen: 3 U 72/25
  • Verfahren: Amtshaftung wegen verzögertem Nachlassverzeichnis
  • Rechtsbereiche: Notarrecht, Erbrecht
  • Streitwert: 11.691,78 €
  • Relevant für: Erben, Notare, Pflichtteilsberechtigte

Ein Notar zahlt Schadensersatz, wenn er ein Nachlassverzeichnis zu spät liefert und dadurch Anwaltskosten verursacht.
  • Der Notar hielt zugesagte Fristen für die Arbeit am Verzeichnis schuldhaft nicht ein.
  • Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Notar Termine mit Dritten fest vereinbart.
  • Der Notar ersetzt alle unnötigen Gerichtskosten und Anwaltskosten des geschädigten Erben.
  • Erben müssen nicht nachhaken, wenn der Notar pünktliche Arbeit fest zusagt.
  • Der Notar muss Arbeitsverzögerungen konkret belegen statt sie nur allgemein zu behaupten.

OLG Celle: Notar haftet für verspätetes Nachlassverzeichnis

Ein Erbe zog vor das Oberlandesgericht Celle und forderte von einem Notar Schadensersatz, da dieser ein Nachlassverzeichnis für den pflichtteilsberechtigten Bruder nicht rechtzeitig fertiggestellt hatte. Die Richter änderten das klageabweisende vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Stade (2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2025) ab und verurteilten den Juristen wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch Verzögerung zur Zahlung von 11.691,78 Euro (Urteil vom 30.12.2025, Az. 3 U 72/25).

Die rechtliche Basis für derartige Ansprüche bildet die notarielle Amtshaftung nach § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO). Das bedeutet konkret: Da der Notar ein öffentliches Amt bekleidet, haftet er persönlich gegenüber den Bürgern, wenn er seine Amtspflichten verletzt. Wenn Auskunft verlangt wird, ist ein Notar gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet, wobei strenge Vorgaben zur Eigenermittlung gelten. Diese Pflicht verlangt vom Notar, dass er sich nicht auf die Angaben der Erben verlässt, sondern selbst aktiv bei Banken, Versicherungen oder Grundbuchämtern nachforscht. Zudem greifen die Pflichten nach § 15 Abs. 1 BNotO und § 17 BeurkG. Wann eine solche Amtshandlung fällig wird, richtet sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Zur Klärung der genauen Ermittlungspflichten verwies der Senat auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (Az. I ZB 109/17) sowie auf ein eigenes Urteil vom 29. Oktober 2020 (Az. 6 U 34/20).

Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist dabei in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen….

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