Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 161/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 20.07.2023
- Aktenzeichen: 6 AZR 161/22
- Verfahren: Klage auf Entgeltgruppenzulage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
- Relevant für: Schulleiter, angestellte Lehrkräfte, Bildungsministerien
Angestellte Schulleiter erhalten Gehaltszulagen nur, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen erfüllen.
- Das Gericht wertet die Zulage als Beförderung, die an gesetzliche Wartezeiten gebunden ist.
- Angestellte Lehrkräfte müssen dieselben Bedingungen wie Beamte erfüllen, um höhere Bezüge zu erhalten.
- Eine gesetzliche Gehaltserhöhung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf zusätzliche Gehaltszulagen.
- Das Verbot der Sprungbeförderung verhindert den direkten Aufstieg in eine Gehaltsklasse mit Zulage.
Wann erhalten angestellte Schulleiter die Entgeltgruppenzulage?
Die Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Eingruppierung im öffentlichen Dienst bilden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (§ 44 Nr. 2a TV-L) in Verbindung mit der Entgeltordnung für Lehrkräfte. Für sogenannte Nichterfüller gelten dabei die strengen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen eines vergleichbaren Beamten. Das bedeutet konkret: Nichterfüller sind Lehrkräfte, die nicht über die volle Lehramtsqualifikation verfügen und deshalb rechtlich so gestellt werden, als müssten sie sich wie Beamte erst für höhere Gehaltsstufen bewähren. Die konkrete Eingruppierung richtet sich zudem nach § 12 Abs. 1 TV-L sowie den spezifischen Vorgaben der Entgeltordnung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste über die finanzielle Einstufung einer seit 1991 angestellten Lehrerin entscheiden, die seit dem Jahr 2009 eine Schule in Sachsen mit bis zu 360 Kindern leitet. Nach einer rechtlichen Anhebung der Besoldungsgruppen für Grundschulrektoren auf das Niveau A 14 und A 15 forderte die Pädagogin eine Zulage zur Entgeltgruppe 14 TV-L. Der Freistaat Sachsen lehnte diese Zahlung trotz der langjährigen Leitungstätigkeit ab. In letzter Instanz wies das Gericht die Klage ab und gab damit der Revision des Landes (Az. 6 AZR 161/22) gegen ein vorheriges Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Az. 3 Sa 377/20) vollumfänglich statt.
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