Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII R 6/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesfinanzhof (BFH)
- Datum: 20.01.2026
- Aktenzeichen: VIII R 6/23
- Verfahren: Einkommensteuer (Besteuerung einer Abfindung)
- Rechtsbereiche: Steuerrecht, Erbrecht
- Relevant für: Erben, Kinder bei Erbverzicht, Steuerberater
Empfänger zahlen keine Einkommensteuer auf Abfindungen für einen lebzeitigen Verzicht auf das Erbe.
- Der Verzicht gegen Geld ist kein steuerpflichtiger Verleih von Kapital an andere Personen.
- Das gilt für den Verzicht auf Pflichtteile zu Lebzeiten der Eltern gegen Zahlung.
- Die gesamte Summe ist einkommensteuerfrei und unterliegt nur der Schenkungsteuer.
- Das Finanzamt darf die Zahlung nicht künstlich in Zinsen und Tilgung zerlegen.
Abfindung für Pflichtteilsverzicht bleibt einkommensteuerfrei
Ein vor einem Erbfall erklärter Verzicht auf das Erbe oder auf den Pflichtteil gegen eine Gegenleistung stellt rechtlich keinen entgeltlichen Leistungsaustausch dar. Das bedeutet konkret: Es findet kein geschäftsmäßiger Austausch von Leistung und Gegenleistung statt, wie man ihn etwa von einem Kaufvertrag kennt. Solche Ausgleichszahlungen sind daher weder vollständig noch teilweise mit einem Zinsanteil oder einem Ertragsanteil einkommensteuerbar. Das Zivilrecht ordnet diesen Verzicht vielmehr als rein unentgeltlichen Vorgang ein.
Die Tragweite dieses rechtlichen Grundsatzes bestätigte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) und hob die vorangegangenen Finanzgerichtsentscheidungen vollständig auf. Eine verheiratete Tochter hatte sich gegenüber ihren Eltern bereiterklärt, auf ihre gesetzlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am jeweiligen Nachlass zu verzichten. Pflichtteilsergänzungsrechte dienen dazu, den Pflichtteil abzusichern, falls der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod durch Schenkungen an Dritte verringert hat. Im Gegenzug sollte sie ein sogenanntes Gleichstellungsgeld als Abfindung erhalten. Das zuständige Finanzamt behandelte den Zinsanteil der später geflossenen zweiten Zahlungsrate fälschlicherweise als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die obersten Finanzrichter gaben der Revision der Eheleute nun in vollem Umfang statt und erklärten, dass die erhaltene Abfindung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Folglich wurden die fehlerhaften Steuerbescheide für das Jahr 2015 aufgehoben.
Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält er dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen….