Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 90/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 09.03.2026
- Aktenzeichen: 7 U 90/25
- Verfahren: Berufung nach Klageabweisung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 10.667,98 €
- Relevant für: Unfallbeteiligte, Kfz-Versicherungen, Patienten mit Vorerkrankungen
Unfallbeteiligte erhalten kein Schmerzensgeld, wenn sie den eindeutigen Beweis für unfallbedingte Verletzungen nicht erbringen.
- Das Gericht sah keinen sicheren Beweis für einen Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden.
- Vorerkrankungen und fehlende Spuren am Körper ließen Zweifel an der Unfallursache entstehen.
- Berichte von behandelnden Ärzten allein genügen nicht als Beweis für unfallbedingte Schäden.
- Ein zweites medizinisches Gutachten ist unnötig, wenn das erste Gutachten fachlich überzeugt.
Warum ärztliche Berichte als Vollbeweis nicht ausreichen
Gemäß § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss für die haftungsbegründende Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einer Primärverletzung der Vollbeweis erbracht werden. Das bedeutet konkret: Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass genau dieser Unfall die erste körperliche Schädigung (die Primärverletzung) überhaupt verursacht hat. Verbleiben Zweifel an dem Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung, gehen diese nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Lasten der unfallbeteiligten Person, die rechtliche Ansprüche geltend macht. Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte haben für die Frage der Unfallkausalität lediglich eine indizielle Bedeutung und können eine gutachterliche Feststellung nicht ersetzen. Eine indizielle Bedeutung heißt, dass die Berichte zwar ein Hinweis sind, aber allein noch kein endgültiger Beweis.
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. – so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Verlassen Sie sich für den Vollbeweis nicht auf einfache Krankschreibungen oder pauschale Atteste Ihres Hausarztes. Um den strengen Anforderungen des § 286 ZPO zu genügen, benötigen Sie Facharztberichte, die nicht nur eine Diagnose nennen, sondern den mechanischen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der konkreten Verletzung explizit begründen.
Vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein scheiterte eine Familie mit dem Versuch, diesen strengen Beweismaßstab nach einem Autounfall zu erfüllen (Az. 7 U 90/25). Ein Vater und sein Sohn hatten nach einer Kollision in einem Taxi Entschädigung für behauptete Verletzungen wie ein HWS-Schleudertrauma und Knieknorpelschäden gefordert….