Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 31/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Thüringen
- Datum: 02.03.2026
- Aktenzeichen: 3 U 31/25
- Verfahren: Berufung wegen Auskunft, Löschung und Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Nutzer sozialer Netzwerke, Plattformbetreiber, Webseiten-Anbieter
Meta muss Auskunft über Nutzerdaten von Drittseiten geben und zahlt 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen.
- Meta sammelte Daten von fremden Webseiten ohne ausreichende Erlaubnis für das Nutzerprofil.
- Die Pflicht gilt für alle über Business Tools verarbeiteten Daten seit Mai 2018.
- Der Nutzer erhält 3.000 Euro Schmerzensgeld wegen Kontrollverlusts über seine privaten Daten.
- Anwaltskosten muss Meta nicht erstatten, da der Zugang der Mahnung unklar war.
- Kläger müssen besuchte Webseiten nicht einzeln auflisten, um Auskunft zu erhalten.
Welche Tracking-Daten muss das Netzwerk offenlegen?
Nach Art. 15 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht auf eine umfassende Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieser Anspruch schließt detaillierte Informationen über Datenkategorien, Speicherorte in Drittstaaten sowie die involvierte Logik und Tragweite einer automatisierten Entscheidungsfindung samt Profiling ein. Das bedeutet konkret: Profiling bezeichnet die automatisierte Analyse Ihres Verhaltens, um Vorhersagen über Ihre persönlichen Vorlieben oder Interessen zu treffen. Eine rechtskonforme Auskunftserteilung muss stets individuell erfolgen, weshalb der bloße Verweis auf allgemeine Self-Service-Funktionen oder pauschale Datenschutzrichtlinien rechtlich nicht ausreicht. Der Auskunftsanspruch erlischt jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit, falls ein Verantwortlicher individuelle Empfänger der Daten gar nicht ermittelt hat und diese daher nicht benennen kann. Dies liegt vor, wenn das Unternehmen faktisch keine Aufzeichnungen darüber geführt hat, wohin die Daten geflossen sind, und diese Informationen daher schlicht nicht mehr existieren.
Das Oberlandesgericht Thüringen wandte diese strengen Maßstäbe am 2. März 2026 auf ein weitreichendes Auskunftsbegehren eines Netzwerknutzers an (Az. 3 U 31/25). Ein soziales Netzwerk wurde dazu verurteilt, dem Mann detailliert offenzulegen, welche Daten es seit dem 25. Mai 2018 über die sogenannten „M Business Tools“ gesammelt und mit seinem Account verknüpft hat.
Keine Pflicht zur Benennung besuchter Webseiten
Der Betroffene nutzt das Netzwerk seit dem Jahr 2015 unter einem Pseudonym und wehrte sich gegen die weitreichende Erfassung seiner Aktivitäten außerhalb der eigentlichen Plattform….