Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz für die Datenverarbeitung durch Business Tools: Ihre Ansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Ein Klick auf fremde Webseiten – und das Netzwerk liest mit, während der Social-Media-Riese die Verantwortung für das Tracking durch externe Business-Tools bestreitet. Im Streit um 3.000 Euro ist nun fraglich, ob der Nutzer jede besuchte Seite selbst benennen muss, um seinen Löschungs- und Auskunftsanspruch durchzusetzen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 31/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Thüringen
  • Datum: 02.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 31/25
  • Verfahren: Berufung wegen Auskunft, Löschung und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Nutzer sozialer Netzwerke, Plattformbetreiber, Webseiten-Anbieter

Meta muss Auskunft über Nutzerdaten von Drittseiten geben und zahlt 3.000 Euro wegen Datenschutzverstößen.
  • Meta sammelte Daten von fremden Webseiten ohne ausreichende Erlaubnis für das Nutzerprofil.
  • Die Pflicht gilt für alle über Business Tools verarbeiteten Daten seit Mai 2018.
  • Der Nutzer erhält 3.000 Euro Schmerzensgeld wegen Kontrollverlusts über seine privaten Daten.
  • Anwaltskosten muss Meta nicht erstatten, da der Zugang der Mahnung unklar war.
  • Kläger müssen besuchte Webseiten nicht einzeln auflisten, um Auskunft zu erhalten.

Welche Tracking-Daten muss das Netzwerk offenlegen?

Nach Art. 15 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht auf eine umfassende Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieser Anspruch schließt detaillierte Informationen über Datenkategorien, Speicherorte in Drittstaaten sowie die involvierte Logik und Tragweite einer automatisierten Entscheidungsfindung samt Profiling ein. Das bedeutet konkret: Profiling bezeichnet die automatisierte Analyse Ihres Verhaltens, um Vorhersagen über Ihre persönlichen Vorlieben oder Interessen zu treffen. Eine rechtskonforme Auskunftserteilung muss stets individuell erfolgen, weshalb der bloße Verweis auf allgemeine Self-Service-Funktionen oder pauschale Datenschutzrichtlinien rechtlich nicht ausreicht. Der Auskunftsanspruch erlischt jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit, falls ein Verantwortlicher individuelle Empfänger der Daten gar nicht ermittelt hat und diese daher nicht benennen kann. Dies liegt vor, wenn das Unternehmen faktisch keine Aufzeichnungen darüber geführt hat, wohin die Daten geflossen sind, und diese Informationen daher schlicht nicht mehr existieren.

Das Oberlandesgericht Thüringen wandte diese strengen Maßstäbe am 2. März 2026 auf ein weitreichendes Auskunftsbegehren eines Netzwerknutzers an (Az. 3 U 31/25). Ein soziales Netzwerk wurde dazu verurteilt, dem Mann detailliert offenzulegen, welche Daten es seit dem 25. Mai 2018 über die sogenannten „M Business Tools“ gesammelt und mit seinem Account verknüpft hat.

Keine Pflicht zur Benennung besuchter Webseiten

Der Betroffene nutzt das Netzwerk seit dem Jahr 2015 unter einem Pseudonym und wehrte sich gegen die weitreichende Erfassung seiner Aktivitäten außerhalb der eigentlichen Plattform….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv