Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 61/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 26.02.2026
- Aktenzeichen: 5 U 61/25
- Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Strafrecht
- Streitwert: 82.145,03 EUR
- Relevant für: Ärzte, Privatpatienten, private Krankenversicherungen
Ein Arzt zahlt Schulden aus Abrechnungsbetrug trotz Insolvenz wegen vorsätzlicher Täuschung seiner Patienten vollständig zurück.
- Der Arzt rechnete bereits bezahlte Medikamente bei Privatpatienten erneut ab und beging damit Betrug.
- Schulden aus vorsätzlichen Straftaten bleiben auch nach einer Privatinsolvenz für den Täter dauerhaft bestehen.
- Die Versicherung verlangt das Geld direkt vom Arzt zurück, da die Ansprüche der Patienten übergehen.
- Die Erstattung durch die Versicherung entlastet den Arzt nicht von seiner persönlichen Zahlungspflicht für Schäden.
- Das Gericht wies die Berufung ab, da der Fall rechtlich eindeutig gegen den Arzt sprach.
Warum der Augenarzt keine Restschuldbefreiung für Betrug erhält
Gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen – also Taten wie Betrug oder vorsätzliche Körperverletzung –, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die offene Forderung unter Angabe dieses spezifischen Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle anmeldet. Diese Tabelle ist das amtliche Verzeichnis, in dem alle Schulden während des Insolvenzverfahrens rechtlich verbindlich dokumentiert werden. Widerspricht der Schuldner dieser Einordnung in das Verzeichnis, muss der betroffene Gläubiger den Widerspruch durch eine gerichtliche Feststellungsklage beseitigen lassen. Ohne einen solchen gerichtlichen Beschluss würde die Forderung nach dem Abschluss des regulären Insolvenzverfahrens verfallen.
Prüfen Sie nach der Forderungsanmeldung durch Ihre Gläubiger umgehend den Auszug aus der Insolvenztabelle. Finden Sie dort bei einer Forderung den Zusatz „vorsätzlich unerlaubte Handlung“, müssen Sie diesem Rechtsgrund beim Insolvenzgericht sofort widersprechen. Versäumen Sie diesen Widerspruch, bleibt die Schuld auch nach Ende Ihres Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen und ist pfändbar.
Das Oberlandesgericht Köln wandte diese Vorgaben in einem juristischen Streit rund um einen insolventen Augenarzt an. Der Mediziner hatte im Rahmen seines Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Köln (Az. 70f IN 145/20) der Einstufung einer hohen Schadensersatzforderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung widersprochen. Daraufhin zog eine private Krankenversicherung vor das Landgericht und forderte die formelle Feststellung nach § 302 Nr. 1 InsO für einen Betrag von 82.145,03 Euro….