Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietpreisbremse bei einer Mietreduzierung: Gilt der Schutz laut BGH auch später?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Per E-Mail sinkt die Miete, die Erleichterung ist groß – doch plötzlich fordert der Berliner Mieter detaillierte Auskunft über die rechtmäßige Höhe der neuen Summe. Fraglich bleibt, ob die gesetzliche Mietpreisbremse auch dann noch als Joker dient, wenn beide Parteien die monatlichen Kosten bereits einvernehmlich gesenkt haben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 56/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 17.12.2025
  • Aktenzeichen: VIII ZR 56/25
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Immobilienverwalter

Mieter können keine Auskunft zur Mietpreisbremse verlangen, wenn sie nachträglich eine geringere Miete vereinbart haben.
  • Das Gesetz kontrolliert ausschließlich die Miethöhe bei dem ersten Abschluss des Mietvertrags.
  • Nachträgliche Änderungen der Miete unterliegen nicht den strengen Regeln der Mietpreisbremse.
  • Betroffene verlieren das Recht auf Informationen über alte Mieten durch die neue Vereinbarung.
  • Mieter fordern zu viel gezahltes Geld nur bei einer rechtzeitigen Beschwerde erfolgreich zurück.
  • Der Hausbesitzer übernimmt bei einem Vermieterwechsel die aktuell gültige, bereits reduzierte Miete.

Gilt die Mietpreisbremse bei einer Mietreduzierung noch?

Die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe erfassen nach Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischem Willen nur die Miete bei Mietbeginn. Eine nachträgliche einvernehmliche Mietreduzierung wird nicht von den Regelungen zur Mietpreisbremse erfasst. Eine analoge Anwendung der §§ 556d ff. BGB auf spätere Mietänderungen scheidet aus, da hierfür eine planwidrige Regelungslücke fehlt. Das bedeutet konkret: Ein Gericht darf eine Vorschrift nicht eigenmächtig auf andere Fälle übertragen, wenn der Gesetzgeber die Begrenzung bewusst nur für den Vertragsstart vorgesehen hat.

Diese Regelungen gelten sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Vereinbarungen der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof prüfte in einem Fall aus Berlin (Az. VIII ZR 56/25), ob diese Einschränkung auch nach einer gewerblichen Zwischenvermietung gilt, und wies eine Klage am 17. Dezember 2025 in großen Teilen höchstrichterlich ab. Eine Mieterin hatte im Juni 2020 eine Wohnung in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bezogen. Der Vertrag lief zunächst über einen Zwischenmieter, an den sie monatlich 670 Euro Nettokaltmiete zahlte. Im April 2021 bot der Zwischenmieter per E-Mail eine Mietreduzierung an, der die Frau noch am selben Tag zustimmte, wodurch die Miete auf 579,50 Euro sank. Kurz darauf kündigte der eigentliche Eigentümer den Vertrag mit dem Zwischenmieter und trat nach § 565 BGB in das Mietverhältnis mit der Bewohnerin ein.

Als die Mieterin später von dem Eigentümer Auskunft verlangte, stellte das Gericht fest, dass die Mietpreisbremse nicht mehr greift, da sie nur für die bei Vertragsbeginn vereinbarte Summe gilt. Die Verurteilung des Besitzers zur Auskunftserteilung wurde in der Revision aufgehoben und die Auskunftsklage der Frau abgewiesen….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv