Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 181/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 181/24
- Verfahren: Klage auf Deckungsschutz einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: bis 9.000 Euro
- Relevant für: Autofahrer mit Rechtsschutz, Versicherungen, Kläger im Abgasskandal
Die Rechtsschutzversicherung zahlt für Klagen gegen Autohersteller wegen Abgas-Tricks bei unklaren Versicherungsbedingungen.
- Unklare Bedingungen zur Fahrzeugzulassung gehen rechtlich immer zu Lasten der Versicherung.
- Der Schutz umfasst auch Schadensersatzansprüche beim Kauf und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen.
- Kunden dürfen ihre Rechte gegen Hersteller wegen illegaler Abschalteinrichtungen auf Versicherungskosten verfolgen.
- Die Versicherung zahlt keinen Schadensersatz für die Ablehnung bei damals noch ungeklärter Rechtslage.
- Das Berufungsgericht prüft nun erneut, ob der Nutzungsvorteil den restlichen Schadensersatzanspruch aufzehrt.
Wann gilt Rechtsschutz bereits ab dem Autokauf?
In einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt der rechtliche Konfliktfall bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 1999) mit dem Ereignis ein, das dem Anspruch zugrunde liegt. Diese Bedingungen sind das vertragliche Regelwerk, das festlegt, in welchen Fällen die Versicherung die Kosten übernehmen muss. Die Police umfasst nach § 21 VRB 1999 die private Nutzung von einem Pkw durch den Versicherungsnehmer. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Erwerb von einem Fahrzeug, wie es in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 VRB 1999 festgeschrieben ist.
Ein Autofahrer, der seit dem März 2005 über eine solche Rechtsschutzversicherung verfügte, kaufte im Juni 2013 einen gebrauchten Diesel-Pkw für 33.390 Euro und ließ ihn im August 2013 auf sich zu. In der juristischen Aufarbeitung entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 181/24) am 25. Februar 2026, dass die Versicherung den Rechtsschutz gewähren muss, eine Schadensersatzforderung gegen den Versicherer wegen der Verzögerung jedoch abgewiesen wird. Die Karlsruher Richter hoben ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Köln teilweise auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da der entscheidende Versicherungsfall bereits mit dem Kauf des Wagens eingetreten war.
Danach bildet in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller….