Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 CS 26.325
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
- Datum: 23.02.2026
- Aktenzeichen: 22 CS 26.325
- Verfahren: Beschwerde gegen Eilbeschluss
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Immissionsschutzrecht
- Relevant für: Anwohner, Autofahrer, Stadtverwaltung München
Die Stadt München muss Tempo-30-Schilder an der Landshuter Allee trotz laufender Beschwerde sofort wieder aufstellen.
- Die Stadt belegte keine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte bei einer Geschwindigkeit von Tempo 50.
- Autofahrer müssen geänderte Verkehrszeichen stets beachten, auch wenn diese kurzfristig wiederholt wechseln.
- Die Schilder für Tempo 30 kehren sofort zurück und bleiben bis zur endgültigen Entscheidung stehen.
- Ein möglicher Umzug eines Klägers ändert nichts an den Schutzrechten der anderen betroffenen Anwohner.
- Das Gericht lehnt die Aussetzung ab, da die Stadt keine offensichtlichen Fehler des Ersturteils aufzeigte.
Warum scheiterte Münchens Beschwerde gegen Tempo 30?
Straßenverkehrsbehörden erlassen Anordnungen, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straßen zu regeln. Häufig dienen Luftreinhaltepläne als rechtliche Grundlage für Tempolimits, um gesetzliche Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Will eine Behörde eine solche Beschränkung wieder aufheben, müssen die rechtlichen Bedingungen für die ursprüngliche Maßnahme entfallen sein.
Die Stadt München erließ am 9. Januar 2026 eine Aufhebungsanordnung, um die seit Oktober 2025 geltende Tempo-30-Regelung auf der Landshuter Allee zu beenden. Doch der Versuch der Verwaltung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur Wiederherstellung der Schilder vorläufig zu stoppen, scheiterte vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern (Az. 22 CS 26.325). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von zwei Anwohnern bleibt somit bestehen, womit Tempo 30 vorerst zurückkehrt. Das bedeutet konkret: Da gegen die Aufhebung geklagt wurde, wird die Umsetzung dieser Entscheidung „eingefroren“, sodass bis zur endgültigen Klärung der vorherige Zustand – also das Tempolimit – weiter gilt. Zuvor hatte die Kommune durch ihre Anordnung auf dem betroffenen Abschnitt wieder Tempo 50 zugelassen, obwohl die anfängliche Geschwindigkeitsbegrenzung fest in der neunten Fortschreibung des lokalen Luftreinhalteplans verankert war.
Handlungshinweis für Autofahrer: Stellen Sie sich ab sofort auf die Rückkehr von Tempo 30 ein. Auch wenn der Schilderwechsel im Gange ist, riskieren Sie bei Überschreitungen Bußgelder, da die rechtliche Grundlage für Tempo 50 durch das Gericht vorläufig gekippt wurde. Fahren Sie besonders aufmerksam, um Bremsmanöver bei plötzlicher neuer Beschilderung zu vermeiden.