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Rücktritt vom Autokauf bei einem Motorschaden: Diese Rechte haben Käufer

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Glänzender Lack beim Mercedes A200, kurz darauf ein massiver Motorschaden. Der Käufer verlangt sein Geld zurück, doch der Händler verweist auf eine knappe Notiz über Mängel im Vertrag. Das OLG Schleswig-Holstein muss nun klären, ob ein simpler schriftlicher Zusatz ausreicht oder ob gravierende Mängel deutlich auffälliger dokumentiert sein müssen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 104/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 104/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz
  • Streitwert: 10.865,00 €
  • Relevant für: Autokäufer, Autohändler

Käufer können defekte Autos zurückgeben, wenn Händler Mängel im Kaufvertrag nicht deutlich hervorheben.
  • Der Händler versteckte die Mängel im Text statt sie für Käufer hervorzuheben.
  • Händler haften für Mängel, wenn Kunden die Defekte nicht extra einzeln unterschreiben.
  • Der Käufer bekommt sein Geld zurück und gibt das kaputte Fahrzeug ab.
  • Ein niedriger Preis erlaubt dem Händler nicht, seine gesetzliche Verantwortung abzuschütteln.

Rücktritt beim Mercedes-Motorschaden nach 263 Kilometern

Ein Autokäufer kann unter bestimmten Bedingungen den Kaufvertrag rückgängig machen. Als gesetzliche Grundlage für den Rücktritt dienen die Paragraphen 346 Absatz 1, 323 Absatz 1 sowie 437 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zentrale Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Sachmangels nach Paragraph 434 BGB, gekoppelt mit dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Das bedeutet konkret: Der Verkäufer muss zunächst die Chance erhalten, den Schaden durch eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung zu beheben. Ein Sachmangel liegt in der Regel vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die bei Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweist.

Vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erstritt ein Käufer erfolgreich die Rückabwicklung seines Vertrags in der Berufungsinstanz (Beschluss vom 31.03.2026, Az. 7 U 104/25). Die Berufungsinstanz ist die zweite Stufe im Gerichtssystem, in der ein Fall nach einem ersten Urteil erneut rechtlich und tatsächlich überprüft wird. Der Mann hatte für 10.900 Euro einen gebrauchten Mercedes-Benz A200 erworben. Bei der anfänglichen Probefahrt fielen weder beim Fahrverhalten noch bei der Geräuschkulisse Besonderheiten auf; auch die Motorkontrollleuchte war nicht aktiv. Das Fahrzeug wurde Mitte Juli 2023 an den neuen Eigentümer übergeben.

Plötzlicher Leistungsabfall nach wenigen Tagen

Rund eine Woche nach der Übergabe und einer zusätzlichen Fahrleistung von lediglich 263 Kilometern trat unvermittelt ein massiver Defekt auf. Der Wagen ließ sich nicht mehr über 10 km/h beschleunigen, produzierte laute Geräusche und die Lenkung ließ sich nur noch schwergängig bedienen. Der Kunde stellte das Fahrzeug daraufhin umgehend in seiner heimischen Garage ab.

Stellen Sie das Fahrzeug bei einem solchen Defekt sofort ab. Jeder weitere gefahrene Kilometer erhöht die Nutzungsentschädigung, die Sie sich später vom Kaufpreis abziehen lassen müssen, und kann den Beweis erschweren, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag….


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