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Prüffrist für die Kfz-Haftpflichtversicherung: Dauer bei einem Auslandsunfall

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de
Ein kurzes Krachen beim Ausparken, ein Wagen mit Auslands-Kennzeichen: Während die Haftung längst feststeht, verweigert der Versicherer unter Verweis auf die noch fehlende Ermittlungsakte monatelang jede Zahlung. Doch ab wann wird das Warten auf die behördliche Akte zur unzumutbaren Hinhaltetaktik, die den Versicherer am Ende teuer zu stehen kommen könnte?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 12/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 W 12/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Prozessrecht
  • Streitwert: 7.045,80 €
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherer, Rechtsanwälte

Versicherer tragen die Prozesskosten, wenn sie trotz klarer Haftung vier Monate lang nicht zahlen.
  • Die Haftung war nach dem Unfall durch die polizeiliche Aufnahme bereits eindeutig geklärt.
  • Vier Monate Prüfzeit genügen auch bei Unfällen mit ausländischer Beteiligung für eine Entscheidung.
  • Geschädigte müssen die Versicherung vor der Klage nicht noch einmal extra zur Zahlung auffordern.
  • Das Warten auf die amtliche Ermittlungsakte rechtfertigt keine weitere Verzögerung der Auszahlung.
  • Der Versicherer trägt alle Kosten, auch wenn der Kläger einen winzigen Teilbetrag später zurücknimmt.

OLG Saarbrücken: 4 Monate Prüffrist sind genug

Nach einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – wenn also beide Seiten den Streit für beendet erklären, weil etwa das Geld während des Prozesses gezahlt wurde – entscheidet ein Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen über die Verteilung der Prozesskosten. „Billiges Ermessen“ bedeutet hierbei, dass das Gericht nach einer fairen Abwägung der Sachlage bestimmt, wer die Kosten trägt. Dabei spielt der Rechtsgedanke des § 93 ZPO eine entscheidende Rolle, wonach einer klagenden Partei die Kosten auferlegt werden können, wenn die Gegenseite keinen Anlass zur gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben hat. Ein solcher Anlass zur Klage fehlt in der Regel, wenn ein Versicherer einen geltend gemachten Anspruch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach dem Zugang des Forderungsschreibens erfüllt.

Diese rechtlichen Maßstäbe wandte das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 3 W 12/25) auf einen Fall an, in dem eine Autofahrerin nach einem Verkehrsunfall vom 18. November 2024 auf Schadensersatz wartete. Da ein in Frankreich zugelassener Wagen in den Unfall verwickelt war, wandte sie sich über ihren Anwalt am 27. Januar 2025 erstmals an das zuständige inländische Regulierungsbüro. Ein solches Büro vertritt ausländische Versicherungen in Deutschland, damit Unfallopfer ihre Ansprüche direkt nach heimischem Recht abwickeln können. Nachdem vier Monate ohne eine vollständige Zahlung verstrichen waren, reichte die Geschädigte am 28. Mai 2025 eine Klage ein. Erst am 15. Juli 2025 – und damit nach der förmlichen Zustellung der Klageschrift – überwies die Vertretung der Versicherung einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.974,86 Euro. Während das Landgericht Saarbrücken (Az….


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