Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ca 1275/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 1 Ca 1275/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Streitwert: 5.966,37 €
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, betriebliche Altersvorsorge
Ein Arbeitnehmer verliert den Prozess auf höhere Rentenbeiträge mangels Beweisen für eine feste Beitragszusage.
- Der Kläger bewies keine feste Zusage für Beiträge in Höhe von 6,9 Prozent.
- Betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Chef erkennbar nur Tarifverträge erfüllen will.
- Ohne genaue Angaben zum Verdienst lehnt das Gericht Forderungen auf Beitragszahlungen ab.
- Eine zeitweise Senkung der Beiträge mit Einverständnis der Belegschaft begründet keinen dauerhaften Anspruch.
- Der Kläger legte seine Einkommen für die letzten Berufsjahre nicht detailliert genug dar.
Warum die Renten-Nachzahlung oft an Ausschlussfristen scheitert
Anspruchsgrundlagen für Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung können tarifliche Regelungen wie etwa der Paragraf 32 MTV ASB oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach Paragraf 1b Absatz 1 Satz 4 BetrAVG (dem Betriebsrentengesetz) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Eine Anspruchsgrundlage ist dabei die rechtliche Basis, also die konkrete Vorschrift, aus der sich ein Zahlungsanspruch überhaupt erst ergibt. Eine sogenannte betriebliche Übung gemäß Paragraf 151 BGB erfordert zudem eine regelmäßige Wiederholung, aus der ein Arbeitnehmer auf eine dauerhafte Leistung schließen darf. Grundsätzlich können Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis aber aufgrund tariflicher Ausschlussfristen – beispielsweise nach Paragraf 49 MTV ASB – verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Handeln Sie sofort, wenn Sie Unregelmäßigkeiten bei Ihren Rentenbeiträgen vermuten: Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf Ausschlussfristen. In der Regel müssen Sie Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach der fehlerhaften Abrechnung schriftlich geltend machen, da diese sonst unwiederbringlich verfallen.
Kürzung der Beiträge zur Zusatzversorgung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wandte diese Prinzipien auf den Rechtsstreit eines ehemaligen Mitarbeiters im Hausnotruf an, der von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung in Höhe von 5.966,37 Euro für den Zeitraum von 2006 bis August 2023 forderte. Der 1958 geborene Mann rügte, dass der Wohlfahrtsverband ab dem Jahr 2006 die Beiträge zu einer Renten-Direktversicherung von ursprünglich 6,9 Prozent auf zeitweise zwei bis sechs Prozent seines Bruttogehalts reduziert hatte….