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Aufschiebende Wirkung gegen den Feststellungsbescheid: Schutz vor RSA-Korrektur

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Abrechnung von 2011 korrigiert – plötzlich drohen der Krankenkasse Millionenverluste im Risikostrukturausgleich, gegen die sie sich nun mittels eines Eilantrags zur Wehr setzt. Fraglich ist, ob die aufschiebende Wirkung gegen den Feststellungsbescheid auch für Jahre gilt, in denen die gesetzliche Grundlage dafür noch gar nicht existierte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 16 KR 567/25 KL ER

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht NRW
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: L 16 KR 567/25 KL ER
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Krankenkassen, Bundesamt für Soziale Sicherung

Das Bundesamt darf Diagnosedaten vor 2013 nicht nach neuen gesetzlichen Regeln prüfen.
  • Das Gesetz lässt neue Prüfungen erst für Berichtsjahre ab 2013 zu.
  • Die Sperre gilt auch bei nachträglich entdeckten Fehlern in alten Meldungen.
  • Das Bundesamt darf den fehlerhaften Bescheid vorerst nicht gegen die Kasse vollstrecken.
  • Ein alter Vergleich beendete zudem bereits alle Streitpunkte für das Jahr 2011.

LSG NRW: Warum die Krankenkasse Eilschutz erhielt

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen. Das bedeutet konkret: Die Umsetzung einer behördlichen Entscheidung wird vorerst gestoppt, bis das Gericht endgültig über den Fall entschieden hat. Klagen in Streitigkeiten nach § 273 SGB V haben laut Absatz 6 Satz 4 regulär keine solche bremsende Wirkung. Eine Anordnung erfolgt stets nach einer Interessenabwägung, insbesondere wenn der angegriffene Verwaltungsakt – also der Bescheid der Behörde – offensichtlich rechtswidrig ist. Der rechtliche Maßstab für diese Offensichtlichkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB X.

Wie diese rechtliche Theorie in der gerichtlichen Praxis aussieht, zeigte sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die am 17. April 2025 eine Klage (Az. L 16 KR 308/25 KL) gegen einen behördlichen Bescheid vom 15. April 2025 erhob. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 16 KR 567/25 KL ER) entschied am 25. März 2026 zugunsten der Kasse und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil der erlassene Feststellungsbescheid als offensichtlich rechtswidrig eingestuft wurde. Die Richter bestimmten zudem, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung als unterlegene Behörde die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss, während der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt wurde.

Da Klagen gegen diese Feststellungsbescheide keine automatische aufschiebende Wirkung entfalten, müssen Sie diesen Schutz beim Sozialgericht immer explizit beantragen. Warten Sie nicht ab, bis die Behörde durch weitere Bescheide Fakten schafft, sondern nutzen Sie den Eilrechtsschutz (ER-Verfahren), um die Vollziehung der behördlichen Entscheidung sofort zu stoppen.

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