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Zuständigkeit für die Arbeitszeitgestaltung: Wann der Gesamtbetriebsrat entscheidet

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Ein Ticket-System steuert die Arbeit an allen Standorten. Der örtliche Betriebsrat pocht nun auf eigene Regeln für die Arbeitszeit, obwohl die IT-Prozesse technisch untrennbar verzahnt sind. Das Landesarbeitsgericht klärt nun, ob die digitale Vernetzung die lokale Mitbestimmung zugunsten der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats rechtlich aushebelt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 TaBV 21/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 04.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 TaBV 21/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Mitbestimmung bei Arbeitszeiten
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte bei standortübergreifender Teamarbeit

Der Gesamtbetriebsrat regelt Arbeitszeiten bei standortübergreifenden Teams mit eng verknüpften Arbeitsabläufen.
  • Örtliche Betriebsräte können Arbeitszeiten für standortübergreifende Teams nicht allein sinnvoll regeln.
  • Dies gilt bei einer engen technisch-organisatorischen Verknüpfung der Abläufe zwischen verschiedenen Standorten.
  • Der Gesamtbetriebsrat berücksichtigt die Interessen aller beteiligten Mitarbeiter an verschiedenen Standorten gleichermaßen.
  • Für diese Zuständigkeit müssen keine technisch untragbaren Störungen beim Arbeitgeber drohen.
  • Das Gericht wies die Beschwerde des örtlichen Betriebsrats gegen die Zuständigkeit ab.

Warum verlor der örtliche Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht?

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Mitbestimmung beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, bei den Pausen sowie der Verteilung auf die Wochentage. Zudem betrifft § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Regelung von Mehrarbeit. Diese gesetzliche Mitbestimmung dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen an der Gestaltung der Freizeit, der Sicherung der Vergütung und einer gerechten Verteilung von Belastungen. Das bedeutet konkret: In diesen Fällen hat der Betriebsrat ein echtes Vetorecht; der Arbeitgeber darf keine einseitigen Vorgaben machen, sondern muss zwingend eine gemeinsame Einigung erzielen.

Mit der Frage, welches Gremium diese Rechte konkret ausüben darf, musste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befassen, nachdem der örtliche Betriebsrat eines Standorts in A-Stadt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts für die dort beschäftigten Arbeitnehmer gefordert hatte. Ziel der Arbeitnehmervertretung war es, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und zur Mehrarbeit zu verhandeln (Az. 3 TaBV 21/24). Eine solche Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der für die Arbeitnehmer wie ein Gesetz wirkt. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Mainz bereits am 22. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen 10 BV 34/23 eine Einigungsstelle eingesetzt, die sich jedoch im Mai 2024 für unzuständig erklärte. Die Einigungsstelle ist ein internes Schiedsgericht, das unter einem neutralen Vorsitzenden entscheidet, wenn sich Betriebspartner nicht einigen können….


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