Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 WF 122/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 20.02.2026
- Aktenzeichen: 5 WF 122/25
- Verfahren: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Unterhaltsrecht
- Streitwert: bis 13.000 €
- Relevant für: Behörden, Jugendämter, getrenntlebende Eltern
Behörden müssen ihre Vertretung nachweisen und künftige Zahlungshöhen genau benennen für einen erfolgreichen Unterhaltsantrag.
- Die Behörde muss ihre schriftliche Vollmacht vorlegen und die handelnde Person namentlich nennen.
- Das Amt muss bewilligte Geldbeträge und Zeiträume für künftige Zahlungen exakt benennen.
- Fehlen diese Beweise, weist das Gericht den Antrag auf Unterhalt als unzulässig ab.
- Ämter müssen ihre Berechtigung im Prozess genauso beweisen wie jede Privatperson.
Warum der Unterhaltsantrag ohne benannte Person scheiterte
Nach dem Gesetz muss ein Antrag im familiengerichtlichen Verfahren zwingend die Angabe eines gesetzlichen Vertreters enthalten, was sich aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ergibt. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist dabei ein spezieller, beschleunigter Weg, um Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder ohne mündliche Verhandlung festsetzen zu lassen. Die vertretungsrechtliche Legitimation der handelnden natürlichen Personen richtet sich dabei nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 80 und 88 der Zivilprozessordnung. Wenn prozesshandlungsfähige Personen – also Menschen, die rechtlich wirksam für die Behörde handeln dürfen – in einem solchen Antrag nicht klar offengelegt werden, führt dies zwangsläufig zur Unzulässigkeit des gesamten Gesuchs.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies am 20. Februar 2026 in einem entsprechenden Beschluss (Az. 5 WF 122/25) die Forderungen eines Bundeslandes gegen einen unterhaltspflichtigen Vater als unzulässig ab. Zuvor hatte das antragstellende Land, vertreten durch eine Stadtverwaltung, für zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren seit September 2024 Unterhaltsvorschuss gezahlt und wollte das Geld im vereinfachten Verfahren von dem Mann zurückfordern. Das Familiengericht Hanau hatte dem Antrag zunächst am 29. Juli 2025 stattgegeben, wogegen der Vater fristgerecht Beschwerde einlegte.
Fehlende Offenlegung der Vertretung
Obwohl der zuständige Senat bereits im November 2025 auf rechtliche Mängel hingewiesen hatte, benannten das Land und die beteiligte Kommune im gesamten Verfahren keine konkrete natürliche Person als gesetzlichen Vertreter. Infolgedessen hob das Oberlandesgericht die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Hanau auf und verwarf den Antrag. Die strengen Vorgaben des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG waren schlichtweg nicht erfüllt, da die Behörden die prozesshandlungsfähigen Personen nicht offengelegt hatten….