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Wertersatzeinziehung bei der Geldwäsche: Wann Finanzagenten zahlen müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Taggleiche Weiterleitung der Betrugsgelder per Kryptowährung – das Privatkonto zeigt am Abend wieder eine Null, doch der Finanzagent soll für die gesamte Summe haften. Während die Verteidigung auf den nur flüchtigen Besitz der Beute pocht, rückt für die Justiz die eigenständige Macht über den digitalen Umtausch in den Fokus.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 406/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 206 StRR 406/25
  • Verfahren: Revision der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Geldwäsche
  • Relevant für: Finanzagenten, Kontoinhaber, Strafverfolgungsbehörden

Finanzagenten zahlen Geldwäsche-Beträge voll zurück, wenn sie als alleinige Kontoinhaber über das Geld verfügen.
  • Der Angeklagte kontrolliert das Geld, sobald es auf seinem eigenen Bankkonto ankommt.
  • Das gilt auch bei einer Weiterleitung der Summen am selben Tag.
  • Der Täter muss den vollen Betrag der Beute an den Staat zurückzahlen.
  • Bloße Anweisungen von Hinterleuten verhindern den Zugriff und die Pflicht zur Rückzahlung nicht.
  • Das untere Gericht muss die Summe nun nach diesen neuen Regeln erhöhen.

Haftung für Finanzagenten trotz sofortiger Geldweiterleitung

Gemäß den Paragrafen 73 Absatz 1 Alternative 1 und 73c Satz 1 des Strafgesetzbuches wird ein Wertersatz für Taterträge eingezogen, die ein Täter durch die Tat erlangt hat. Das bedeutet konkret: Kann das illegale Originalgeld nicht mehr beschlagnahmt werden, muss der Täter den entsprechenden Wert aus seinem eigenen, legalen Vermögen an den Staat zurückzahlen. Ein Vermögenswert gilt in der juristischen Bewertung als erlangt, wenn er einer Person so zufließt, dass er der faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Das setzt voraus, dass die Person tatsächlich über das Geld bestimmen kann, etwa indem sie es selbst abhebt oder weiterüberweist. Für die Anordnung einer Einziehung ist es dabei unerheblich, ob der Wert in einer späteren Phase des Tatablaufs weitergegeben wird.

„Durch die Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Wer als Finanzagent agiert, riskiert sein gesamtes Privatvermögen für Gelder, die er lediglich kurzzeitig verwaltet hat. Das zeigt der Fall eines Mannes vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 206 StRR 406/25): Obwohl er Beträge aus Enkelbetrügereien sofort weiterleitete, ordneten die Richter die Einziehung des vollen Wertersatzes von 9.640,18 Euro an. Eine Reduzierung der Summe durch Vorinstanzen wurde damit hinfällig – der Betroffene haftet nun persönlich für den kompletten Betrag, auch wenn er selbst keinen Cent davon behalten hat.

Warum Kryptokäufe den transitorischen Besitz ausschließen

Ein lediglich transitorischer Besitz liegt vor, wenn ein Gegenstand nur sehr kurzfristig weiterzuleiten war, ohne dass der Täter eine eigenständige Verfügungsgewalt besaß….


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