Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 107/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 2-13 S 107/24
- Verfahren: Klage auf Umsetzung eines Eigentümerbeschlusses
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: Bis zu 4.000 Euro
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen
Die Eigentümergemeinschaft muss Kostenvoranschläge für die Entfernung aller Sat-Schüsseln an der Fassade unverzüglich einholen.
- Die Hausverwaltung muss gefasste Beschlüsse der Eigentümer ohne eigenes Ermessen sofort ausführen.
- Dies gilt bei einem gültigen Beschluss, der Angebote für Reparaturen verlangt.
- Eigentümer können die Umsetzung von Beschlüssen direkt mit einer Klage gegen die Gemeinschaft erzwingen.
- Ohne einen entsprechenden Beschluss dürfen Eigentümer die sofortige Entfernung der Schüsseln nicht verlangen.
- Die Eigentümerversammlung muss vor einer Klage auf Umsetzung nicht erneut tagen.
Leistungsklage: So erzwingen Sie die Beschlussumsetzung
Der Verwalter fungiert als Vollzugsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und muss gefasste Beschlüsse unverzüglich durchführen. Dabei steht ihm bei der praktischen Umsetzung grundsätzlich kein eigenes Ermessen zu. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wird ein Anspruch auf Beschlussumsetzung rechtlich nicht mehr gegen den Verwalter, sondern direkt gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet. Um diese Verpflichtung gerichtlich einzufordern, steht den Mitgliedern der Weg über eine Leistungsklage offen. Das bedeutet konkret: Mit dieser Klageart wird die Gegenseite gerichtlich dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung – in diesem Fall die Umsetzung des Beschlusses – tatsächlich vorzunehmen.
Handeln Sie sofort, wenn der Verwalter einen Beschluss ignoriert: Fordern Sie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) schriftlich unter Fristsetzung zur Umsetzung auf. Da Sie gegen die Gemeinschaft klagen müssen, dient dieses Schreiben als notwendiger Nachweis, um im späteren Prozess die Kostenlast auf die Gegenseite zu legen.
Ein Wohnungseigentümer klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf die Umsetzung eines Beschlusses vom 10.07.2021 (TOP 20) und siegte damit teilweise (Az.: 2-13 S 107/24). Das Gericht verurteilte die Eigentümergemeinschaft dazu, Kostenvoranschläge für die Beseitigung diverser SAT-Schüsseln an den Außenwänden und Balkonbrüstungen einzuholen, wies aber die Forderung nach einer sofortigen Demontage der Antennen ab. Zuvor hatte die Verwaltung trotz des rechtsgültigen Beschlusses keine entsprechenden Angebote vorgelegt.
Warum Sie die Gemeinschaft statt den Verwalter verklagen
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besitzt gemäß § 18 Abs. 1 WEG die umfassende Verwaltungsbefugnis für das Gemeinschaftseigentum….