Zum vorliegenden Urteilstext springen: 71 F 20/19.OGH
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG Frankenthal
- Datum: 23.01.2026
- Aktenzeichen: 71 F 20/19.OGH
- Verfahren: Beschluss zum Antrag auf Rückzahlung eines Zwangsgelds
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Zwangsvollstreckung
- Relevant für: Auskunftspflichtige, Anwälte im Familienrecht
Zahlt ein Schuldner Zwangsgeld und liefert die Auskunft erst danach, behält der Staat das Geld.
- Das Zwangsgeld erzwingt die sofortige Handlung und nicht nur die Handlung irgendwann später.
- Die Regel greift, wenn der Schuldner erst nach der Zahlung die geforderte Information liefert.
- Betroffene verlieren ihr Geld, auch wenn sie die Auskunft am Ende doch noch geben.
- Geld gibt es nur zurück, wenn der Schuldner schon vor der Zahlung gehandelt hat.
- Das Gericht vergleicht Zwangsgeld mit Haftstrafen, die man ebenfalls nicht rückwirkend aufheben kann.
Keine Zwangsgeld-Erstattung bei Auskunft erst nach Vollstreckung
Eine Rückerstattung beigetriebener Zwangsgelder durch den Staat kommt grundsätzlich in Betracht, wenn trotz bereits erfolgter Erfüllung vollstreckt wurde oder der Vollstreckungstitel (die amtliche Urkunde, die zur Zwangsvollstreckung berechtigt) später aufgehoben wird. Beigetrieben bedeutet hier, dass der Staat das Geld bereits zwangsweise eingezogen hat, zum Beispiel durch eine Pfändung. Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs kann in solchen Konstellationen eine Rückzahlungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO erlassen. Die Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen – also Verpflichtungen wie eine persönliche Auskunft, die nur der Betroffene selbst erfüllen kann – richtet sich in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 888 ZPO.
Sollten Sie die geschuldete Handlung bereits vorgenommen haben und wird dennoch vollstreckt, müssen Sie sofort beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Antrag auf Rückzahlungsanordnung (analog § 776 ZPO) stellen. Dokumentieren Sie den genauen Zeitpunkt Ihrer Erfüllung lückenlos, um nachzuweisen, dass der staatliche Druck zum Zeitpunkt der Vollstreckung bereits gegenstandslos war.
Ob diese Voraussetzungen auch nach einer extrem späten Auskunftserteilung greifen, musste das Amtsgericht Frankenthal mit einem Beschluss vom 23. Januar 2026 klären (Az.: 71 F 20/19.OGH). Ein an einem Familienstreit beteiligter Mann begehrte die Rückzahlung eines im Oktober 2020 an die Landeskasse gezahlten Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro. Das Gericht hatte diese Summe am 20. August 2020 festgesetzt, um eine Auskunftspflicht zum Zugewinnausgleich aus einem Beschluss von 2019 durchzusetzen. Der Zugewinnausgleich regelt die finanzielle Aufteilung des Vermögens, das die Ehepartner während ihrer Ehezeit zusätzlich erwirtschaftet haben….