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Räumung nach einem Mietaufhebungsvertrag: Wann Mieter ausziehen müssen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de
Unterschriebener Aufhebungsvertrag, die Miete kommt pünktlich, doch der Mieter weicht trotz des verstrichenen Auszugstermins einfach nicht aus seiner Berliner Wohnung. Wenn eine alte Klausel die automatische Mietverlängerung rechtssicher ausschließt, entscheidet nur noch die prekäre Lage auf dem Wohnungsmarkt über die Gnadenfrist bis zum drohenden Rausschmiss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 205/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 13.02.2026
  • Aktenzeichen: 63 S 205/25
  • Verfahren: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 5.752,32 Euro
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Mietaufhebungsverträgen

Mieter müssen Wohnung nach Aufhebungsvertrag räumen, wenn sie eine automatische Verlängerung vorher wirksam ausgeschlossen haben.
  • Ein wirksamer Mietaufhebungsvertrag beendet das Mietverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt endgültig.
  • Die automatische Vertragsverlängerung gilt nicht, wenn der Mietvertrag diese Klausel wirksam ausschließt.
  • Mieter verlieren ihren Kündigungsschutz und müssen die Wohnung zum festgesetzten Termin verlassen.
  • Längeres Wohnen nach Vertragsende führt nicht automatisch zu einem neuen Mietvertrag.
  • Das Gericht gewährt den Mietern eine angemessene Frist für die Suche nach neuem Wohnraum.

Greift der Herausgabeanspruch nach einem Mietaufhebungsvertrag?

Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die Räume an den Eigentümer zurückzugeben. Ein solches Vertragsverhältnis kann rechtswirksam durch einen Mietaufhebungsvertrag beendet werden. Ein Mietaufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, die es ermöglicht, das Mietverhältnis unabhängig von gesetzlichen Kündigungsfristen zu einem beliebigen Termin aufzulösen. Sobald der darin festgelegte Zeitpunkt für das Vertragsende erreicht ist, entsteht der Rückgabeanspruch des Vermieters.

Über einen solchen Rückgabeanspruch entschied das Landgericht Berlin II, nachdem eine Vermieterin und ihre Mieter am 12. Oktober 2022 einen Mietaufhebungsvertrag für eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Berliner Allee unterzeichnet hatten. Das Dokument legte das endgültige Vertragsende auf den 31. März 2024 fest. Als die Bewohner nach dem Ablauf der vereinbarten Frist nicht auszogen, forderte die Eigentümerin die Herausgabe der Räumlichkeiten. In der ersten Instanz scheiterte sie damit vor dem Amtsgericht Pankow (Az. 2 C 12/25), doch in der Berufung hob das Landgericht die vorherige Entscheidung auf und verurteilte die Bewohner zur Räumung (Az. 63 S 205/25).

Ist der Ausschluss der automatischen Mietverlängerung wirksam?

Bleibt ein Mieter nach dem Vertragsende einfach in den Wohnräumen, bewirkt § 545 BGB im Regelfall eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses. Diese gesetzliche Vorgabe lässt sich jedoch über eine Klausel in einem Formularvertrag ausschließen – juristisch spricht man hier von einer Abbedingung. Das bedeutet konkret: Die Vertragspartner vereinbaren, dass eine gesetzliche Regelung für ihren Vertrag nicht gelten soll. Ob ein solcher vertraglicher Ausschluss rechtens ist, misst sich an den Vorgaben des § 307 Abs. 1 S. 1 und S….


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