Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 S 19/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bielefeld
- Datum: 03.12.2025
- Aktenzeichen: 20 S 19/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Tierschutzrecht, Zivilrecht
- Relevant für: Hundehalter, Tierschutzvereine, Pflegestellen
Eine Frau darf den Hund behalten, da sie einen eigenen Vertrag mit dem Tierschutzverein hat.
- Das Gericht wies die Klage ab, da die Rückgabe des Hundes sofort fällig wäre.
- Die Kündigung greift, wenn Halter das Tier ohne Absprache an fremde Personen weitergeben.
- Die aktuelle Halterin behält den Hund trotz der ursprünglichen Forderungen der Gegenseite dauerhaft.
- Schriftstücke ohne nachvollziehbare Unterschriften beweisen keinen rechtmäßigen Wechsel des Eigentums an dem Tier.
Warum scheiterte die Klage auf Hund-Herausgabe?
Ein Anspruch auf eine Herausgabe kann sich rechtlich aus § 695 BGB in Verbindung mit § 688 BGB ergeben. Ein sogenannter Tierpflegevertrag wird von Gerichten in der Regel als Verwahrungsvertrag oder als ein Vertrag eigener Art mit starken Elementen einer Verwahrung eingeordnet. Das bedeutet konkret: Ein Verwahrungsvertrag verpflichtet jemanden, eine Sache (oder ein Tier) für einen anderen aufzubewahren, wobei der Hinterleger jederzeit die Rückgabe verlangen kann. Ein Vertrag eigener Art ist eine Vereinbarung, die nicht exakt in die gesetzlichen Standardkategorien wie Kauf oder Miete passt, sondern individuell auf den Fall zugeschnitten ist. Dabei greift § 90a Satz 3 BGB, wonach auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
„Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.“ (§ 695 Satz 1 BGB)
In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Bielefeld forderte eine Frau einen Hund namens „Trudi“ von einer Bekannten zurück. Grundlage für diese Forderung war ein zwischen den beiden Frauen geschlossener Tierpflegevertrag vom 5. Januar 2024. Das Gericht prüfte den Herausgabeanspruch nach einer schlüssigen Kündigung des Vertrages durch die bisherige Halterin. Am Ende wies die Berufungskammer die Klage jedoch ab (Az. 20 S 19/25) und änderte damit ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Az. 411 C 189/24) ab. Ein dazugehöriges Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 3. Februar 2025 blieb hingegen aufrechterhalten. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei im Prozess nicht erscheint oder nicht rechtzeitig reagiert, woraufhin das Gericht meist zugunsten der anwesenden Partei entscheidet. Die klagende Frau bekam den Hund nicht zurück.
Warum Tierschutz-Schutzverträge meist kein Eigentum übertragen
Ein Tierschutz-Schutzvertrag ist nach rechtlichen Maßstäben in der Regel kein Kauf- oder Übereignungsvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art mit einem Verwahrungscharakter….