Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung: Wann die Versicherung zahlt

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
Regen prasselt durch das neue Dach direkt ins Wohnzimmer, während die Versicherung dem Architekten bewusste Planungsfehler vorwirft und jegliche Entschädigung verweigert. Das OLG Köln klärt nun, ob der Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung trotz des Vorwurfs einer wissentlichen Pflichtverletzung bestehen bleibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 50/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 08.09.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 50/25
  • Verfahren: Klage auf Versicherungsschutz (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Architektenrecht
  • Relevant für: Architekten, Haftpflichtversicherer, Nachlassverwalter

Die Versicherung zahlt für Planungsfehler, solange sie dem Architekten kein bewusstes Fehlverhalten nachweist.
  • Die Versicherung bewies kein wissentliches Fehlverhalten des Architekten trotz der objektiven Planungsfehler.
  • Für einen Ausschluss muss der Planer seine Pflichten und die richtige Handlung sicher kennen.
  • Der Nachlassverwalter erhält vollen Versicherungsschutz für die Schadensersatzforderungen der Stadt gegen den Architekten.
  • Bloße Verletzungen technischer Regeln oder fehlende Simulationen belegen noch kein absichtliches pflichtwidriges Handeln.
  • Nicht rechtskräftige Urteile aus Haftpflichtprozessen binden die Entscheidung im Versicherungsstreit über das Verschulden nicht.

Deckungsklage zulässig trotz Zusage der Schadensabwehr?

Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Feststellungsklage richtet sich nach den Vorgaben des Paragrafen 256 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein rechtliches Feststellungsinteresse für den Deckungsschutz – also das berechtigte Bedürfnis nach einer gerichtlichen Klärung – entfällt nicht automatisch, wenn der Versicherer zwar die Abwehr eines Schadens zusagt, eine vollständige Freistellung von den Ansprüchen aber ausdrücklich ablehnt. Freistellung bedeutet konkret, dass die Versicherung den Versicherten von den Zahlungsansprüchen Dritter entlastet und diese Kosten übernimmt. In einem solchen Deckungsprozess gilt das sogenannte Trennungsprinzip, wonach das Gericht grundsätzlich die in einem Haftpflichtprozess behaupteten oder bereits festgestellten Tatsachen zugrunde legen muss. Das bedeutet: Die Frage der Haftung gegenüber dem Geschädigten und die Frage des Versicherungsschutzes werden rechtlich streng getrennt und nacheinander behandelt.

In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. – so das Oberlandesgericht Köln

Ein Nachlassverwalter forderte für den verstorbenen Architekten E. J. einen umfassenden Deckungsschutz gegen Schadensersatzansprüche der Stadt T. ein. Die zuständige Berufshaftpflichtversicherung bestritt die Zulässigkeit dieser Klage und argumentierte vor dem Oberlandesgericht Köln in dem Berufungsverfahren (Aktenzeichen 9 U 50/25) mit einem fehlenden Feststellungsinteresse. Das Gericht bestätigte jedoch die Zulässigkeit der Klage, da die Versicherung im Vorfeld eine vollumfängliche Freistellung abgelehnt hatte.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv