Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 30/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: IV ZR 30/25
- Verfahren: Revisionsverfahren zum Deckungsschutz
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
- Streitwert: bis 3.000 €
- Relevant für: Autofahrer, Rechtsschutzversicherungen, Kläger im Abgasskandal
Rechtsschutzversicherer zahlen für Abgasklagen, auch wenn Kunden das Auto erst nach Vertragsbeginn kauften.
- Unklare Bedingungen in Versicherungsverträgen gehen rechtlich immer zu Lasten der Versicherung.
- Der Versicherungsschutz gilt auch für Autos, die Kunden erst später zulassen oder erwerben.
- Betroffene Autofahrer erhalten Deckung für Klagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen wie Thermofenster.
- Versicherer haften nicht auf Schadensersatz, wenn sie sich an damalige Urteile hielten.
- Das Gericht schickt den Fall zur genauen Berechnung des Schadens zurück an die Vorinstanz.
BGH: Rechtsschutz beginnt beim Kauf, nicht bei Zulassung
Ein Rechtsschutzfall im Rahmen von Schadensersatzansprüchen tritt genau dann ein, wenn das zugrunde liegende Schadensereignis stattfindet, wie es § 4 Abs. 2 Satz 2 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 2008) vorgibt. Innerhalb der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung knüpft der Versicherungsschutz in der Regel an Fahrzeuge an, die direkt auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind (§ 21 Abs. 1 VRB 2008). Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle umfasst häufig deliktische Haftungsansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in stetiger Verbindung mit der europäischen Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Das bedeutet konkret: Jemand fordert Schadensersatz, weil ein Gesetz zum Schutz anderer verletzt wurde – hier die europäischen Vorschriften zur Abgasreinigung.
Den konkreten Startpunkt dieses Versicherungsschutzes musste der Bundesgerichtshof klären, als ein Versicherungsnehmer die Kostendeckung für eine Klage gegen einen Autohersteller wegen eines verbauten Thermofensters einforderte. Ein Thermofenster ist eine Software-Funktion, die die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur drosselt, was rechtlich oft als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet wird. Der Käufer erwarb das gebrauchte Diesel-Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 140.399 für 21.800 Euro am 15. Mai 2017, ließ es jedoch erst am 22. Mai 2017 auf sich zu. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied am 25. März 2026 (Az. IV ZR 30/25), dass der Versicherungsfall exakt mit dem Erwerb des Autos am 15. Mai 2017 eingetreten ist. Zwar besaß der Fahrzeughalter seine Rechtsschutzversicherung bereits seit dem Mai 2006, das streitgegenständliche Auto kaufte er jedoch erst viele Jahre nach dem Vertragsschluss….