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Corona-Infektion als Dienstunfall bei einem Lehrer: Hürden für die Anerkennung

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Mehrtägige Klassenfahrt, ständiger Kontakt zu Schülern, am Ende Corona – nun fordert ein Lehrer die Anerkennung seiner Infektion als offiziellen Dienstunfall. Dabei muss juristisch geklärt werden, ob der Dienst auf Reisen als zeitlich bestimmbares Unfallereignis gilt oder die Erkrankung schlicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 K 1748/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Münster
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 4 K 1748/23
  • Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Dienstunfalls
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht
  • Relevant für: Lehrkräfte, Beamte bei Klassenfahrten

Ein Lehrer scheitert mit der Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall mangels exaktem Nachweis des Ansteckungsortes.
  • Die bloße Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung während einer Klassenfahrt reicht für einen Dienstunfall nicht aus.
  • Beamte müssen den exakten Ort und Zeitpunkt der Infektion für eine Anerkennung nachweisen.
  • Eine Risiko-Anzeige der Corona-Warn-App beweist keine Infektion im Dienst oder am Arbeitsplatz.
  • Ohne massiven Ausbruch auf Klassenfahrten gilt die Infektion als allgemeines Lebensrisiko der Bevölkerung.

Corona als Dienstunfall: Warum dieser Lehrer scheiterte

Ein Dienstunfall setzt nach den Vorgaben des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (§ 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW) ein plötzliches, auf einer äußeren Einwirkung beruhendes Ereignis voraus, das örtlich und zeitlich exakt bestimmbar ist. Das schädigende Geschehen muss zwingend in der Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein, wobei Dienstreisen wie Schulfahrten zum dienstlichen Bereich gehören. Bei Infektionskrankheiten reicht eine lediglich grobe Eingrenzung des infrage kommenden Zeitraums für die Anerkennung rechtlich nicht aus.

Wie die Gerichte diese Vorgaben prüfen, erfuhr ein 1976 geborener Sekundarschullehrer, dessen Klage auf Anerkennung vollständig abgewiesen wurde. Der Pädagoge begleitete vom 7. bis zum 11. November 2022 eine Klassenfahrt der zehnten Jahrgangsstufe nach J., an der 86 Schülerinnen und Schüler sowie acht Lehrkräfte teilnahmen. Am 13. November 2022 wiesen ein Schnelltest sowie ein PCR-Test eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach. In der Folge war der Beamte vom 14. November bis einschließlich zum 3. Dezember 2022 dienstunfähig erkrankt. Er litt unter vielfältigen Symptomen wie Husten, Schnupfen, Fieber, Atemnot, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Alpträumen, Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, einer Tachykardie, Stichen im Brustraum sowie starker Abgeschlagenheit. Das Verwaltungsgericht Münster (Az. 4 K 1748/23) stützte die rechtliche Prüfung auf § 113 Abs. 5 VwGO und bestätigte mit dem Urteil vom 24. Februar 2026 die vorausgegangenen Entscheidungen der Schulbehörde. Das bedeutet konkret: Da der Lehrer eine bestimmte Leistung (die Anerkennung als Dienstunfall) erzwingen wollte, prüfte das Gericht im Wege einer Verpflichtungsklage, ob die Behörde zu dieser Entscheidung rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Die Bezirksregierung Münster hatte den Antrag bereits mit einem Bescheid vom 23. Februar 2023 abgelehnt und den darauffolgenden Widerspruch durch den am 11. Juli 2023 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2023 zurückgewiesen….


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