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Bestimmung des neuen Geburtsnamens: Wahl eines Teils aus dem Doppelnamen

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Zwei Namen von der Mutter, doch einer soll weg: Der volljährige Sohn fordert bei seiner Namensbestimmung die Wahl eines einzelnen Bestandteils aus dem mütterlichen Doppelnamen. Obwohl das Gesetz diese gezielte Auswahl nicht ausdrücklich vorsieht, stellt sich am Amtsgericht Frankenthal die Frage nach einer analogen Anwendung der Namensvorschriften.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2a III 20/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Frankenthal
  • Datum: 04.02.2026
  • Aktenzeichen: 2a III 20/25
  • Verfahren: Beschluss zur Namensbestimmung
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Namensrecht
  • Relevant für: Volljährige Kinder, Eltern mit Doppelnamen, Standesämter

Ein volljähriges Kind darf einen Teil des mütterlichen Doppelnamens als neuen Geburtsnamen wählen.
  • Das Gericht erlaubt die Verkürzung eines mehrteiligen Namens bei der Geburtsnamenswahl.
  • Die Regel gilt für volljährige Kinder bei schriftlicher Zustimmung der Mutter.
  • Das Standesamt muss die Wahl eines einzelnen Namensteils als wirksam akzeptieren.
  • Die fehlende gesetzliche Verweisung steht einer Verkürzung des Namens nicht entgegen.
  • Das Gericht verpflichtet das Standesamt zur Durchführung der gewünschten Namensänderung.

Sohn wählt Geburtsnamen der Mutter trotz Doppelnamen

Ein volljähriger Sohn wollte den Geburtsnamen seiner Mutter als seinen eigenen annehmen, obwohl diese ihn nur noch als Teil eines Doppelnamens führte. Das Amtsgericht Frankenthal gab ihm recht und wies das Standesamt an, die Wahl des Namens „F.“ verbindlich einzutragen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Paragraf 1617d Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 1355 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach diesen Vorschriften kann ein erwachsenes Kind einen früher von einem Elternteil geführten und später wieder angenommenen Namen zum neuen Geburtsnamen bestimmen. Für diesen Schritt verlangt das Gesetz zwingend die Zustimmung des betroffenen Elternteils in einer öffentlich beglaubigten Form. Das bedeutet konkret, dass ein Notar oder Standesbeamter die Echtheit der Unterschrift offiziell bestätigen muss. Handeln Sie hier vorausschauend: Vereinbaren Sie für diese Zustimmungserklärung rechtzeitig einen Termin beim Notar oder direkt beim Standesamt, da ohne diese förmliche Beglaubigung die Behörde die Beurkundung nach Paragraf 45 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) sofort ablehnen darf.

Die Eltern des Mannes, der bislang den elterlichen Ehenamen „S.“ trägt, sind seit dem 19. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. Seine Mutter behielt nach der Trennung zunächst den Ehenamen bei. Um den Namenswechsel ihres Sohnes zu ermöglichen, erteilte sie am 11. Juni 2025 schließlich eine öffentlich beglaubigte Zustimmung zu der Wahl ihres Geburtsnamens.

Kann man Einzelnamen aus einem Doppelnamen wählen?

Gemäß Paragraf 1617 Absatz 2 Nummer 1 BGB darf bei einem mehrgliedrigen Namen grundsätzlich auch nur ein einzelner Bestandteil als Geburtsname ausgewählt werden. Im Gegensatz zu anderen Gesetzesteilen enthält Paragraf 1617d Absatz 3 BGB jedoch keinen ausdrücklichen Querverweis auf diese Verkürzungsmöglichkeit….


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