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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschlusskompetenz für ein Abrechnungsverhältnis: Mängelrechte gemeinsam sichern

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Risse in der Fassade, der Bauträger schweigt, die Verjährung droht. Da nicht jeder Nachbar seine Wohnung abgenommen hat, will die Gemeinschaft die Mängelrechte nun kurzerhand per Mehrheitsbeschluss zentralisieren. Ob dieser juristische Kniff bei verkürzter Ladungsfrist zulässig ist, entscheidet über den Erhalt wichtiger Kostenvorschüsse für die Sanierung des Objekts.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 80/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: 2-13 S 80/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Baurecht
  • Streitwert: 230.040,00 Euro
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen, Bauträger

Die Eigentümergemeinschaft darf ein Abrechnungsverhältnis zum Bauträger beschließen, um Mängelrechte vor der Abnahme durchzusetzen.
  • Die Gemeinschaft darf übernommene Rechte durch Beschluss sichern und effektiv durchsetzen.
  • Dieser Weg schützt Ansprüche bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum vor der drohenden Verjährung.
  • Die Gemeinschaft fordert Mängelrechte ein ohne vorherige förmliche Abnahme durch die Eigentümer.
  • Das Abrechnungsverhältnis ersetzt keine Abnahme und ermöglicht nur das Einfordern von Mängelschäden.
  • Bei besonderer Eilbedürftigkeit darf die Verwaltung die Einladungsfrist zur Versammlung rechtmäßig verkürzen.

Darf die WEG Mängelrechte zentral bündeln?

Die Befugnis, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche zu vergemeinschaften, bleibt durch § 9a Abs. 2 WEG unberührt. Das bedeutet konkret: Die Gemeinschaft übernimmt die individuellen Rechte der Eigentümer auf die mangelfreie Bauleistung oder deren Reparatur, um diese gebündelt durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dokumentiert unter anderem in NJW 2010, 933 und NJW 2007, 1952, können auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Ansprüche an die Gemeinschaft gezogen werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als allein zuständige Stelle befugt, Schritte zur Sicherung der Durchsetzbarkeit dieser vergemeinschafteten Ansprüche zu beschließen.
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus dies gilt auch für die Durchsetzung von Ansprüchen, die auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet sind.“ (§ 9a Abs. 2 WEG)

Eigentümer scheitern mit Klage gegen Mängelbeschluss

Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main zeigt die praktische Umsetzung dieses rechtlichen Grundsatzes. Die Eigentümer der Wohnung Nummer 17 hatten gegen einen Beschluss ihrer Gemeinschaft geklagt, verloren jedoch letztlich in der Berufungsinstanz, wodurch die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. Die beklagte Eigentümergemeinschaft hatte bereits am 2. August 2023 beschlossen, Erfüllungsansprüche gegen den Bauträger, die X GmbH, an sich zu ziehen. Am 18. Dezember 2024 beschlossen die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt 2 ergänzend, ein Abrechnungsverhältnis herbeizuführen. Das Landgericht bestätigte in seinem Urteil (Az….

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