Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 24/25 B
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundessozialgericht
- Datum: 14.07.2021
- Aktenzeichen: B 11 AL 24/25 B
- Verfahren: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderung
- Relevant für: Arbeitslose, Jobcenter-Kunden, Rechtsanwälte
Das Landessozialgericht muss inhaltlich entscheiden, da es an die rechtliche Beurteilung des Bundessozialgerichts gebunden ist.
- Das Untergericht missachtete die rechtlichen Vorgaben aus der ersten Entscheidung des Bundessozialgerichts.
- Die Bindung gilt, solange sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage entscheidend ändern.
- Das Landessozialgericht muss nun zwingend über den inhaltlichen Anspruch auf den Bildungsgutschein entscheiden.
- Das Gericht lehnt Notanwälte ab, wenn bereits ein Anwalt den Kläger im Verfahren vertritt.
- Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und schickte den Fall zur neuen Verhandlung zurück.
Wann ist die Arbeitsagentur für Bildungsgutscheine zuständig?
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene Leistung der Arbeitsförderung, um Menschen bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Allerdings regelt § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III, dass Leistungen zur beruflichen Weiterbildung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II – also beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende – grundsätzlich nicht erbracht werden. Das bedeutet konkret: Das SGB III regelt die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung über die Arbeitsagentur, während das SGB II (Bürgergeld) die staatliche Grundsicherung durch das Jobcenter umfasst. Für diese Personengruppe gelten daher abweichende Zuständigkeiten durch die Jobcenter.
Wie sich eine solche Ablehnung auf die behördliche Zuständigkeit stützen kann, erlebte eine Leistungsempfängerin, die sich durch die gerichtlichen Instanzen bis vor das Bundessozialgericht kämpfte – und dort am Ende einen juristischen Teilerfolg erzielte. Die obersten Richter hoben das vorherige Urteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, lehnten zeitgleich jedoch die Beiordnung eines speziellen Notanwalts für die Frau ab.
Die betroffene Frau, die nach dem Auslaufen ihres Arbeitslosengeldes seit dem 26. Februar 2018 Leistungen nach dem SGB II bezog, beantragte im Jahr 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Bildungsgutschein. Sie strebte eine berufliche Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz an. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit den Bescheiden vom 18. Mai und 18. Juni 2020 strikt ab und verwies auf ihre fehlende Leistungszuständigkeit für SGB-II-Empfänger. Die Frau hielt jedoch dagegen und argumentierte, dass ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein offener Restanspruch auf reguläres Arbeitslosengeld zugestanden habe, weshalb die Bundesagentur für Arbeit sehr wohl zuständig gewesen sei….