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Anspruch auf die Partnermonate beim Elterngeld: Zahlung trotz verspätetem Antrag

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Einen Monat zu spät beantragt – beide Zahlungen werden gestrichen, weil die gesetzliche Mindestbezugsdauer durch diesen einen Fristfehler plötzlich formal unterschritten scheint. Doch kippt ein bloßes bürokratisches Versäumnis tatsächlich den gesamten Anspruch auf die Partnermonate beim Elterngeld für die gemeinsame Familienzeit?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 18 EG 24/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: SG Duisburg
  • Datum: 29.04.2025
  • Aktenzeichen: S 18 EG 24/23
  • Verfahren: Verpflichtungsklage auf Elterngeld
  • Rechtsbereiche: Elterngeldrecht
  • Relevant für: Väter, Eltern bei der Elterngeldplanung, Elterngeldstellen

Väter erhalten Elterngeld für einen Monat trotz zu spätem Antrag für den zweiten Monat.
  • Das Gericht schützt Väter, die ihre Kinder aktiv zu Hause betreuen wollen.
  • Väter müssen beide Monate tatsächlich nehmen und dabei auf ihr Gehalt verzichten.
  • Wer den ersten Antrag zu spät stellt, verliert den zweiten Anspruch nicht automatisch.
  • Das Gericht deutet das Gesetz großzügig zugunsten der betroffenen Eltern um.

Warum Fristfehler nicht zum Verlust beider Partnermonate führen

Der gesetzliche Anspruch auf Elterngeld richtet sich nach den Vorgaben der Paragrafen 1 sowie 4 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Wer als zweites Elternteil diese Leistung in Anspruch nehmen möchte, muss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zwingend eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten einhalten. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen unter anderem durch das BEEG sicherstellen, dass sich Väter oder der zweite Elternteil über einen spürbaren Zeitraum hinweg an der Betreuung des Nachwuchses beteiligen.

Planen Sie als zweiter Elternteil zwingend mindestens zwei volle Monate Elternzeit ein, in denen Sie nicht oder maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Unterschreiten Sie diese Zeitspanne auch nur um einen Tag, verlieren Sie den gesamten Anspruch auf die Partnermonate.

Wie eng diese Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden dürfen, musste das Sozialgericht Duisburg prüfen und gab letztlich einem Vater recht, der nach einer Fristversäumnis um sein Geld fürchten musste. Das Gericht verpflichtete die zuständige Behörde mit einem Urteil vom 29. April 2025 zur Nachzahlung der Leistung für den zwölften Lebensmonat (Az. S 18 EG 24/23). Der Mann forderte das Elterngeld ursprünglich für den ersten und den zwölften Lebensmonat seines im Jahr 2022 geborenen Kindes. Vor der Geburt erzielte der Angestellte ein monatliches Netto-Einkommen von mehr als 2.000 Euro. Er nahm für die beiden begehrten Partnermonate tatsächlich Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Anspruch, während die Mutter des Kindes für sich bereits zwölf Monate Basiselterngeld beantragt hatte. Das Basiselterngeld ist die Standardform der Förderung für bis zu zwölf Monate, die Eltern erhalten, wenn sie nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und nicht voll erwerbstätig sind.

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