Zum vorliegenden Urteilstext springen: 91 F 84/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Bad Kreuznach
- Datum: 17.01.2026
- Aktenzeichen: 91 F 84/25
- Verfahren: Sorgerechtsverfahren (Teilbereich Auslandsreisen)
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, Alleinerziehende
Eine Mutter darf allein über Auslandsreisen entscheiden, wenn der Vater die Zustimmung grundlos verweigert.
- Der Vater blockiert Reisen ohne sachlichen Grund und gefährdet so das Wohl des Kindes.
- Das gilt bei zerrütteten Beziehungen der Eltern und einem klaren, eigenen Wunsch des Kindes.
- Die Mutter plant Urlaube nun sicher ohne ständige neue Anträge bei dem Familiengericht.
- Väter erzwingen keine Rechte gegen das Kind, nur weil sie monatlich für das Kind bezahlen.
Alleiniges Reiserecht bei systematischer Blockade des Ex-Partners
Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Übertragung eines Sorgerechtsteils auf eine Person möglich, wenn Eltern dauerhaft getrennt leben. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem konkreten Bereich dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Bundesgerichtshof fordert bei solchen Entscheidungen eine doppelte Kindeswohlprüfung (BGH FamRZ 2008, 592). Das bedeutet konkret: Das Gericht muss in zwei Schritten prüfen, ob erstens die Beendigung der gemeinsamen Sorge und zweitens die Übertragung auf diesen speziellen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten dient. Nur wenn beides bejaht wird, darf das Gericht die Rechte neu verteilen.
Die Mutter des minderjährigen Kindes E. zog vor das Familiengericht, nachdem der Vater wiederholt und grundlos seine Zustimmung zu Urlauben verweigert hatte und deshalb eine geplante Reise im Juli 2025 platzte. Das Amtsgericht Bad Kreuznach gab ihr am 17. Januar 2026 vollumfänglich Recht und übertrug das alleinige Entscheidungsrecht über Auslandsreisen auf sie (Az.: 91 F 84/25). Zuvor hatte die Frau dargelegt, dass sie für zukünftige Ferien dringend Planungssicherheit benötige und zudem befürchte, der Mann könne bei einem Auslandsaufenthalt des Jungen sogar unbegründet Strafanzeige gegen sie erstatten.
Wenn Ihr Ex-Partner Auslandsreisen systematisch blockiert, sollten Sie nicht für jede Reise ein separates Eilverfahren anstreben. Fordern Sie stattdessen – wie die Mutter in diesem Fall – die dauerhafte Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für den Teilbereich „Auslandsreisen“. Dies verschafft Ihnen langfristige Planungssicherheit für alle künftigen Ferien.
Dauerhafte Reisebefugnis statt ständiger Eilverfahren vor Gericht
Die Befugnis, über Urlaube außerhalb der Landesgrenzen zu bestimmen, stellt einen abtrennbaren Teilbereich der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB dar….