Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 4413/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG München
- Datum: 01.10.2025
- Aktenzeichen: 10 O 4413/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung eines Gutachters
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
- Relevant für: Kläger, Beklagte und Anwälte
Gerichte müssen mögliche Kontakte eines Gutachters genau prüfen und Parteien bei Unklarheiten konkrete Hinweise geben.
- Das Gericht klärte berufliche Kontakte zwischen Gutachter und Beteiligten nicht gründlich genug auf.
- Dies gilt, wenn Parteien konkrete Hinweise auf ein früheres Näheverhältnis oder Projekte vorlegen.
- Das Verfahren geht zur erneuten Prüfung einer möglichen Voreingenommenheit zurück an die Vorinstanz.
- Ein einvernehmlicher Austausch des Gutachters bleibt vor Beginn der Begutachtung ein möglicher Ausweg.
Wann reicht der bloße Anschein der Befangenheit?
Die Ablehnung eines gerichtlichen Gutachters richtet sich nach § 406 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und erfolgt aus exakt denselben Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dabei ist für die Entscheidung nicht maßgeblich, ob eine tatsächliche Parteilichkeit vorliegt, sondern vielmehr der objektive Anschein einer Parteilichkeit aus der Perspektive einer verständigen Partei. Ein solcher Ablehnungsgrund kann sich insbesondere durch ein zu enges persönliches Verhältnis des Sachverständigen zu einer der beteiligten Konfliktparteien oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen ergeben.
Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. – so das Oberlandesgericht München
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Ablehnung ist der objektive Anschein. Sie liegen ähnlich, wenn Sie belegen können, dass der Gutachter bereits in einem früheren Projekt eng mit der Gegenseite oder deren Bauleitung zusammengearbeitet hat – selbst wenn diese Zusammenarbeit fachlich korrekt war. Maßgeblich ist, ob ein neutraler Beobachter allein wegen dieser Vorgeschichte an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf.
Leitsätze zur Befangenheit und richterlichen Hinweispflicht
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