Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 W 3/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
- Datum: 18.02.2026
- Aktenzeichen: 4 W 3/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss
- Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht
- Relevant für: Gläubiger und Schuldner bei gerichtlichen Auskunftspflichten
Das Gericht verneint Zwangsgeld, wenn der Schuldner die titulierte Auskunft durch übersichtliche Tabellen bereits vollständig erfüllt.
- Die Schuldnerin wies die wöchentlichen Mengen und Nettopreise für das Produkt Rucola vollständig nach.
- Eine Auskunft erfüllt die Pflicht, wenn sie dem genauen Wortlaut des Titels entspricht.
- Gläubiger dürfen im Vollstreckungsverfahren keine zusätzlichen Details fordern, die nicht im Urteil stehen.
- Eine bestimmte Dateiform wie Excel ist ohne ausdrückliche Erwähnung im Titel nicht rechtlich geschuldet.
- Mehrere einzelne Tabellen genügen, solange die Informationen für den Gläubiger ohne großen Arbeitsaufwand erscheinen.
Wann beendet die sofortige Beschwerde das Zwangsgeld?
Zwangsmittel nach § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO) dienen der rechtlichen Erzwingung einer sogenannten unvertretbaren Handlung. Das bedeutet konkret: Es geht um Pflichten, die nicht durch einen Dritten, sondern nur vom Schuldner persönlich erfüllt werden können – wie etwa das Erteilen einer Auskunft. Eine gerichtliche Anordnung setzt dabei zwingend voraus, dass die geschuldete Handlung ausschließlich vom Willen der verpflichteten Person abhängt. Gegen die Festsetzung eines solchen Ordnungsmittels ist die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 793 und 567 ZPO als Rechtsmittel statthaft.
Handlungshinweis für Betroffene: Wenn das Gericht gegen Sie ein Zwangsgeld festgesetzt hat, müssen Sie schnell reagieren. Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt lediglich zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
OLG Zweibrücken stoppt 20.000 Euro Zwangsgeld
Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete ein Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 15.10.2025, mit dem die Richter ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen ein auskunftspflichtiges Unternehmen verhängten (Az. 2 HK O 18/23). Das Gericht stützte den Schritt auf eine vermeintlich unvollständige Datenübergabe über Einkaufsmengen und Einzelpreise für Rucola. Auf die Beschwerde der betroffenen Firma hin hob das Oberlandesgericht Zweibrücken diese Entscheidung am 18.02.2026 vollständig auf und wies den Zwangsgeldantrag zurück (Az. 4 W 3/26).
Genügen Teilauskünfte zur Abwendung eines Zwangsgeldes?
Der juristische Erfüllungseinwand gemäß § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei macht der Schuldner geltend, dass er seine Verpflichtung bereits erledigt hat und die Zwangsvollstreckung daher unzulässig ist….