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Zurückbehaltungsrecht bei der Nebenkostenabrechnung: Anspruch auf Belegeinsicht

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Nachzahlung für die Wohngebäudeversicherung, doch der Rahmenvertrag lückt: Wenn der Vermieter nur Bruchstücke der Kalkulation offenlegt, gerät die gesamte Forderung plötzlich ins Wanken. Ob Mieter die Zahlung verweigern dürfen, solange entscheidende Seiten der Versicherungspolice fehlen, musste das Amtsgericht Ettlingen nun klären.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 C 114/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Ettlingen
  • Datum: 13.08.2025
  • Aktenzeichen: 3 C 114/24
  • Verfahren: Klage auf Nebenkostennachzahlung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 683,21 Euro
  • Relevant für: Mieter, Vermieter und Hausverwaltungen

Mieter dürfen Nebenkostenzahlungen zurückhalten, solange der Vermieter die vollständige Einsicht in wichtige Versicherungsverträge verweigert.
  • Ohne vollständige Belege können Mieter die Angemessenheit und Richtigkeit der abgerechneten Kosten nicht prüfen.
  • Das Recht gilt besonders bei hohen Versicherungskosten oder fehlenden Seiten im vorgelegten Rahmenvertrag.
  • Die Klage des Vermieters auf Zahlung der Nachzahlung bleibt so lange ohne Erfolg.
  • Datenschutzgründe rechtfertigen das Verstecken wichtiger Vertragsinhalte gegenüber dem Mieter im Regelfall nicht.

Wann gilt das Zurückbehaltungsrecht bei der Nebenkostenabrechnung?

Zur ordnungsgemäßen Abrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zwingend die Einsichtnahme in die dazugehörigen Abrechnungsunterlagen. Wenn ein Wohnungseigentümer diese Belegeinsicht verweigert, sollten Sie die geforderte Nachzahlung vorerst einbehalten und schriftlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das bedeutet konkret: Sie dürfen Ihre eigene Leistung – die Zahlung – so lange legal verweigern, bis der Vermieter seiner Verpflichtung zur Belegeinsicht vollständig nachgekommen ist. Berufen Sie sich dabei explizit auf § 273 Abs. 1 BGB und fordern Sie die Vorlage der fehlenden Belege an. Solange der Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommt, ist eine Zahlungsklage gegen Sie als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) abzuweisen.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses rechtliche Prinzip ganz konkret in der gerichtlichen Praxis.

Warum das AG Ettlingen die Zahlungsklage abwies

Ein Vermieter forderte von seiner Mieterin eine Nachzahlung in Höhe von 683,21 Euro für das Jahr 2023, scheiterte damit vor Gericht jedoch vollständig. Das Amtsgericht Ettlingen wies die Klage ab und stufte sie als derzeit unbegründet ein, womit die Mieterin den Prozess gewann (Az. 3 C 114/24). Die Einstufung als „derzeit unbegründet“ bedeutet, dass der Anspruch des Vermieters im Moment nur an einer fehlenden Voraussetzung – der Belegeinsicht – scheitert, er aber theoretisch nach Vorlage der Belege erneut klagen könnte. Im Vorfeld der Gerichtsverhandlung hatte die Frau über den Mieterschutzbund die Einsicht in die Unterlagen zur Wohngebäudeversicherung verlangt. Da der Eigentümer den dazugehörigen Vertrag nicht vollständig vorlegte, verweigerte die Bewohnerin die Zahlung und berief sich erfolgreich auf ihr rechtmäßiges Zurückbehaltungsrecht.

Darf ich zur Belegeinsicht in den Versicherungsvertrag?…


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