Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Versicherungskosten: Rückzahlung bei zu hohen Kosten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Versicherungsprämien gegen Vulkanausbrüche und Terrorismus auf der eigenen Nebenkostenabrechnung: Wenn eine Sammelversicherung auch gewerbliche Risiken ohne Kostentrennung abdeckt, geraten die Forderungen für Mieter schnell aus dem Ruder. Es stellt sich die grundlegende Frage, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot solche exotischen Absicherungen und undurchsichtigen Pauschalen ohne konkrete Begründung überhaupt deckt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 C 343/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Lichtenberg
  • Datum: 07.01.2026
  • Aktenzeichen: 8 C 343/25
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Betriebskosten
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 1.403,79 Euro
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Hausverwaltungen

Vermieter zahlen überhöhte Versicherungskosten zurück, wenn sie unnötige Risiken und Gewerbeanteile ungeprüft abrechnen.
  • Die Versicherung deckte fernliegende Risiken wie Vulkanausbrüche oder Terrorismus unzulässig mit ab.
  • Vermieter verschwenden Mietergeld durch eine fehlende Trennung von teuren Wohn- und Gewerbekosten.
  • Mieter erhalten zu viel gezahlte Beträge für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung vom Vermieter zurück.
  • Vermieter dürfen nur erforderliche und angemessene Kosten auf ihre Mieter in der Abrechnung umlegen.
  • Die Vermieterin bewies keine ortsüblichen Preise für eine Standardversicherung der betroffenen Wohngebäude.

Wann müssen Vermieter zu teure Versicherungen zurückzahlen?

Ein Vermieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, nur erforderliche und angemessene Kosten auf den Mieter umzulegen, was sich aus den gesetzlichen Vorgaben der Paragrafen 556 Absatz 3 und 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet konkret, dass der Vermieter zur Rücksichtnahme und Fairness verpflichtet ist und die Interessen des Mieters nicht willkürlich missachten darf. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot stellt eine vertragliche Nebenpflicht des Immobilienbesitzers dar, wie auch der Bundesgerichtshof bereits urteilte (BGH, Az.: XII ZR 129/09). Eine Nebenpflicht ist eine rechtliche Verpflichtung, die nicht die Hauptleistung (das Vermieten der Wohnung) betrifft, sondern den Mieter vor unnötigen finanziellen Belastungen schützen soll. Ein Eigentümer verfügt dabei zwar über einen gewissen Entscheidungsspielraum und muss nicht zwangsläufig die billigste Lösung auf dem Markt wählen, darf jedoch nur bei einer vernünftigen Betrachtung gerechtfertigte Summen ansetzen.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip sehr konkret:

Ein Mieter einer 83,90 Quadratmeter großen Wohnung klagte gegen die Betriebskostenabrechnungen seiner Vermieterin für die Jahre 2021 bis 2024. Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von exakt 1.403,79 Euro zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme der gesamten Prozesskosten (Az.: 8 C 343/25, Urteil vom 07.01.2026). Streitentscheidend in diesem Verfahren war die Höhe der abgerechneten Kosten für eine Gebäude- und Haftpflichtversicherung, die das Wohnungsunternehmen als große Sammelversicherung abgeschlossen hatte….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv