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Widerstand bei einer Polizeikontrolle: Wann die Handy-Beschlagnahme erlaubt ist

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Die Kamera läuft, Beamte greifen nach dem Smartphone – was als Dokumentation eines Polizeieinsatzes beginnt, mündet in körperlichem Widerstand und wüsten Beschimpfungen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken muss klären, ob eine unbefugte Tonaufnahme den sofortigen Zugriff rechtfertigt oder ob Gegenwehr gegen den Entzug des Eigentums erlaubt bleibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 OLG 2 Ss 62/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 30.06.2022
  • Aktenzeichen: 1 OLG 2 Ss 62/21
  • Verfahren: Revision gegen Verurteilung wegen Widerstands
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Polizeirecht
  • Relevant für: Bürger, Polizeibeamte, Rechtsanwälte

Eine Frau erhält sieben Monate Bewährungsstrafe, weil sie die rechtmäßige Handy-Beschlagnahme der Polizei gewaltsam störte.
  • Gespräche bei einer Polizeikontrolle sind vertraulich und dürfen nicht ohne Erlaubnis aufgenommen werden.
  • Beamte dürfen Personen fesseln, wenn diese die Sicherstellung von Beweisen durch Angriffe verhindern.
  • Bürger müssen den Entzug ihres Handys dulden, wenn sie damit rechtswidrige Aufnahmen erstellen.
  • Wer lautstark auf das Filmen hinweist, besitzt deshalb noch lange kein Einverständnis der Beamten.

Warum scheiterte die Revision gegen die Widerstands-Verurteilung?

Der Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach Paragraf 113 des Strafgesetzbuches greift ein, wenn staatliche Maßnahmen gewaltsam blockiert werden. Eine zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung ist dabei, dass die polizeiliche Diensthandlung zum Zeitpunkt der Ausführung vollumfänglich rechtmäßig war. Geht eine Person fälschlicherweise davon aus, die Polizei handle rechtswidrig, kann dieser Irrtum gemäß Absatz 4 der Norm strafmildernd wirken oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar zum vollständigen Strafausschluss führen. Unter einer Norm verstehen Juristen hierbei schlicht die konkrete gesetzliche Regelung oder den entsprechenden Paragrafen.

In einer nächtlichen Einsatzsituation an der Fachhochschule Kaiserslautern sperrte sich eine junge Frau massiv gegen eine polizeiliche Fesselung, indem sie wiederholt die Arme vor dem Körper verschränkte. Die Betroffene versuchte hartnäckig, sich aus dem Griff der Beamten zu reißen, und trat schließlich sogar nach den Polizisten. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste die Vorfälle rechtlich bewerten und verwarf die Revision der Frau gegen ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern als unbegründet (Az. 1 OLG 2 Ss 62/21). Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Gericht nur prüft, ob das vorherige Urteil Rechtsfehler enthält, ohne den Fall faktisch neu aufzurollen. Damit blieb die ursprüngliche Verurteilung wegen Widerstands bestehen.

Darf die Polizei Smartphones ohne Beschluss beschlagnahmen?

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln durch die Polizei richtet sich nach Paragraf 94 der Strafprozessordnung. Grundsätzlich ist hierfür ein richterlicher Beschluss nötig, doch bei Gefahr im Verzug greift die sogenannte Eilzuständigkeit der Beamten vor Ort gemäß Paragraf 98 der Strafprozessordnung….


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