Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 197/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Paderborn
- Datum: 12.12.2025
- Aktenzeichen: 2 O 197/25
- Verfahren: Schadensersatzprozess
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Versammlungsrecht
- Streitwert: 158.527,00 EUR
- Relevant für: Tierhalter, Veranstalter religiöser Umzüge
Ein Erzbistum zahlt keinen Schadensersatz für verletzte Pferde, wenn eine Wallfahrt den normalen Straßengebrauch nicht überschreitet.
- Das Singen und Musizieren auf der Straße gehört zum erlaubten normalen Gebrauch öffentlicher Wege.
- Religiöse Wallfahrten gelten nicht als politische Versammlungen mit speziellen Anzeige- oder Sicherungspflichten.
- Pferdehalter müssen ihre Tiere an öffentlichen Straßen selbst wirksam gegen Ausbrüche sichern.
- Die unberechenbare Gefahr durch das Tier selbst überwiegt mögliche Fehler des Veranstalters.
Warum das Erzbistum nicht für Pferde-Panik haftet
Eine Haftung wegen Unterlassens setzt nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwingend voraus, dass Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Das bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle kontrolliert, muss aktiv handeln, um andere zu schützen. Wer eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden an Dritten zu vermeiden. Dabei trägt der Geschädigte grundsätzlich die Beweislast für diese Pflichtverletzung und die Kausalität. Das bedeutet konkret: Der Kläger muss beweisen, dass genau das fehlende Handeln der Gegenseite die direkte Ursache für den Schaden war. Zusätzlich muss sich ein betroffener Tierhalter nach § 254 Absatz 1 BGB ein eigenes Mitverschulden sowie die spezifische Tiergefahr anrechnen lassen.
Wie streng diese Vorgaben ausgelegt werden, zeigte ein Zivilprozess, in dem ein Pferdebesitzer von einem Erzbistum aufgrund schwerer Verletzungen seines Tieres Schadenersatz in Höhe von 158.527 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten forderte. Sein Dressurpferd „E“ – ein Fuchs-Wallach – erlitt nach einer Panikreaktion gravierende Schäden am Iliosakralgelenk sowie eine neurologische Ausfallerscheinung in Form einer Ataxie. Das Landgericht Paderborn wies die Klage jedoch unter dem Aktenzeichen 2 O 197/25 am 12. Dezember 2025 vollständig ab und gab der kirchlichen Institution Recht.
Keine Warnpflicht für Pilger auf öffentlichen Straßen
Die Benutzung einer Straße durch die Teilnehmer einer religiösen Prozession hält sich rechtlich vollumfänglich im Rahmen des Gemeingebrauchs. Damit ist die jedermann zustehende Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen ihrer Bestimmung gemeint – also etwa das Gehen oder Fahren auf der Fahrbahn. Auch Begleitumstände wie das Singen, Musizieren und das Schwenken von Fahnen sind von der üblichen Nutzung einer Straße gedeckt….