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Rückzahlung der Coaching-Kosten: Volle Erstattung auch für Unternehmer

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Tausende Euro für Video-Lektionen gezahlt, doch das staatliche Siegel fehlt: Ein Medienproduzent fordert sein Honorar zurück, da der Coaching-Vertrag rechtlich nichtig sei. Vor dem Landgericht Aachen stellt sich die entscheidende Frage, ob der strenge Schutz für Fernschüler auch erfahrenen Unternehmern zusteht oder ob Verträge unter Profis bedingungslos gelten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 O 252/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: 10 O 252/25
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Coaching-Honoraren
  • Rechtsbereiche: Fernunterrichtsrecht
  • Relevant für: Coaching-Anbieter, Coaching-Teilnehmer

Coaching-Anbieter ohne staatliche Erlaubnis zahlt das volle Honorar an den Kunden zurück.
  • Verträge für Fernunterricht ohne staatliche Erlaubnis sind von Anfang an ungültig.
  • Diese strengen Regeln gelten auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern.
  • Der Anbieter zahlt die gesamte Summe ohne Abzüge für Kursinhalte zurück.
  • Der Kunde bekommt kein Geld für seine zusätzlich beauftragten Anwälte zurück.

Wo müssen Coaching-Teilnehmer auf Rückzahlung klagen?

Ein selbstständiger Medienproduzent buchte ein digitales Schulungsprogramm bei einem Marketing-Unternehmen für Filmemacher und forderte später das Honorar von 21.490 Euro zurück. Das Landgericht Aachen gab ihm in seinem Urteil vom 25.02.2026 (Az.: 10 O 252/25) recht und verurteilte den Anbieter auf vollständige Rückzahlung nebst Zinsen, wies jedoch die Forderung nach Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ab. Das bedeutet konkret: Der Anbieter muss zusätzlich zum Honorar gesetzlich festgelegte Verzugszinsen für den Zeitraum zahlen, in dem er das Geld unrechtmäßig einbehalten hatte.

Das Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über Fernunterrichtsverträge eindeutig. Nach § 26 Abs. 1 FernUSG liegt die ausschließliche Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers, also an dessen Wohnort gemäß den §§ 12, 13 ZPO. Eine sogenannte anderweitige Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die ein Verfahren blockieren könnte, setzt voraus, dass nach einem Widerspruch in einem vorherigen Mahnverfahren die Akten bereits formell beim Prozessgericht eingegangen sind. Das bedeutet konkret: Ein Gericht darf sich nicht mit einer Sache befassen, wenn genau derselbe Fall bereits bei einem anderen Gericht offiziell zur Entscheidung vorliegt.

Zuständigkeit bei vorherigen Mahnverfahren

Im Prozess rügte das beklagte Marketing-Unternehmen die örtliche Zuständigkeit der Richter in Aachen und verwies auf ein zuvor angestrengtes Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Euskirchen (Az.: 25 4268129 0 7). Die Aachener Richter bejahten ihre eigene Zuständigkeit unmissverständlich, weil der klagende Medienproduzent seinen Wohnsitz in Aachen hat und die gesetzliche Sonderregel zum Teilnehmerschutz greift. Gleichzeitig wies das Landgericht das Argument einer anderweitigen Rechtshängigkeit zurück. Der Teilnehmer hatte zwar einen Mahnbescheid beantragt, dem das Unternehmen widersprochen hatte, jedoch fehlte jeder Nachweis dafür, dass dieses Verfahren zeitnah an ein Prozessgericht abgegeben wurde und dort die Akten vorlagen….


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