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Rücktritt vom Gutachtenauftrag: Wann eine Rückzahlung der Kosten möglich ist

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Ein historischer Bentley in der Garage, das teure Gutachten lückenhaft: Der Sachverständige verweigert jede Korrektur, beharrt aber auf dem vollen Honorar für seine Expertise. Offen bleibt nun, ob ein Rücktritt vom Auftrag bereits zulässig ist, bevor das mangelhafte Dokument überhaupt formell als Leistung abgenommen wurde.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 C 70/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Bergisch Gladbach
  • Datum: 03.02.2025
  • Aktenzeichen: 63 C 70/24
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Gutachterkosten
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Oldtimer-Besitzer, Kfz-Gutachter

Gutachter zahlen Honorar zurück, wenn ihr technisches Gutachten unvollständig und fachlich unklar bleibt.
  • Gutachten sind mangelhaft, wenn sie technische Ergebnisse nicht erklären oder unklare Messwerte enthalten.
  • Kunden treten vom Vertrag zurück, falls der Gutachter eine geforderte Korrektur endgültig ablehnt.
  • Der Experte zahlt das meiste Geld zurück, darf aber einen kleinen Restwert behalten.
  • Eine falsche Überschrift für das Gutachten führt alleine noch nicht zu einem Mangel.
  • Wer die Rechnung persönlich erhält und bezahlt, gilt als der vertragliche Auftraggeber.

Rücktritt vom Gutachten auch ohne Abnahme möglich?

Ein schriftliches Privatgutachten wird rechtlich als Werkvertrag eingeordnet. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag wird hier nicht nur das bloße Bemühen, sondern ein konkreter Erfolg – also ein am Ende mangelfreies Gutachten – geschuldet. Wenn das erstellte Werk mangelhaft ist, eröffnet das Gesetz eine Möglichkeit zur Vertragsauflösung nach den Paragrafen 634 Nummer 3 und 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine solche Loslösung vom Vertrag kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 193/15) unter Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bereits vor der formellen Abnahme der Arbeit erfolgen. Die Abnahme ist der rechtlich entscheidende Moment, in dem der Kunde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt und die Vergütung fällig wird. Voraussetzung für diesen Schritt ist in der Regel der erfolglose Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung durch den Auftragnehmer.

Auch vor einer Abnahme kann der Besteller nach den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vom Werkvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen. – so das Amtsgericht Bergisch Gladbach unter Verweis auf den BGH

Setzen Sie dem Sachverständigen für die Korrektur von Fehlern immer eine konkrete Frist von üblicherweise 14 Tagen. Versenden Sie dieses Schreiben per Einwurf-Einschreiben, damit Sie den Zugang der Aufforderung im Falle eines späteren Rechtsstreits zweifelsfrei belegen können.

Genau diesen rechtlichen Rahmen musste das Amtsgericht Bergisch Gladbach auf eine konkrete Auseinandersetzung anwenden.

Die Besitzerin eines historischen Bentley 4,25 l beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung von Metallteilen und forderte nach Erhalt einer lückenhaften Expertise ihr Geld zurück. Das Gericht gab ihr teilweise recht und sprach der Fahrzeughalterin eine Rückzahlung von 3….


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