Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 B 1146/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
- Datum: 06.03.2026
- Aktenzeichen: 8 B 1146/25
- Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Corona-Testverordnung, Rückforderungsrecht
- Streitwert: 14.093.822,40 Euro
- Relevant für: Betreiber von Teststellen, Kassenärztliche Vereinigungen
Die Kassenärztliche Vereinigung darf Corona-Testvergütungen nur für belegte Fehler und nicht vollständig zurückfordern.
- Die Behörde darf Geld nur für tatsächlich nachgewiesene Fehler in der Abrechnung zurückverlangen.
- Geringe Fehlerquoten bei Millionen Testungen erlauben keine Rückforderung des gesamten Geldes für diesen Monat.
- Teststellenbetreiber müssen die erhaltenen Millionenbeträge während des laufenden Widerspruchsverfahrens vorerst nicht zurückzahlen.
- Die Kassenärztliche Vereinigung darf keine Rückzahlung für Monate fordern, die sie nie geprüft hat.
Wann ist die Rückforderung auf Einzelnachweise begrenzt?
Die rechtliche Basis für die Überprüfung von Abrechnungen bildet § 7a Abs. 5 Satz 2 der Corona-Testverordnung (TestV). Eine Rückerstattung darf von den Prüfstellen nur insoweit verlangt werden, als die finanzielle Vergütung im Rahmen einer Kontrolle tatsächlich zu Unrecht gewährt wurde. Typische Gründe für eine solche Rückforderung sind nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen oder unvollständige Dokumentationen durch das Testzentrum. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erbringung der Tests grundsätzlich bei dem jeweiligen Leistungserbringer. Das bedeutet konkret: Im Streitfall muss das Testzentrum lückenlos beweisen können, dass jeder abgerechnete Test tatsächlich und nach den geltenden Regeln durchgeführt wurde.
Soweit die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen dieser Prüfung feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde, haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten. – § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV
Sichern Sie proaktiv sämtliche Dokumentationsunterlagen Ihrer Testzentren ab, auch über die Mindestfristen hinaus. Da Sie im Prüfungsverfahren die volle Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung tragen, führen bereits kleine Lücken in der Dokumentation fast zwangsläufig zur Rückforderung der gesamten Vergütung für den betroffenen Fall.
Mit diesen strengen rechtlichen Vorgaben musste sich der Verwaltungsgerichtshof Hessen im Rahmen eines massiven Streits befassen. Eine Betreiberin von zahlreichen Corona-Teststellen sah sich einer gewaltigen Forderung ausgesetzt: Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen forderte insgesamt 56.375.289,41 Euro zurück. Diese Summe basierte auf einem Bescheid vom 25. Februar 2025, der die Abrechnungszeiträume von März 2021 bis Februar 2023 umfasste….