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Polizeidiensttauglichkeit bei Harnsteinen: Wann Bewerber als geeignet gelten

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Ein kleiner Stein in der Niere, längst wieder verschwunden. Trotz sportlicher Bestwerte scheitert der Weg in den Polizeivollzugsdienst an einer abstrakten medizinischen Prognose nach PDV 300. Nun steht zur Debatte, ob ein einmaliges Ereignis ausreicht, um die Polizeidiensttauglichkeit bei Harnsteinen für immer zu verneinen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 L 160/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
  • Datum: 12.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 L 160/26
  • Verfahren: Einstweilige Anordnung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Polizeirecht
  • Streitwert: bis 9.000 €
  • Relevant für: Polizeibewerber, Einstellungsbehörden

Polizei darf Bewerber wegen einmaligem Harnstein nicht ohne genaue Prüfung der künftigen Dienstfähigkeit ablehnen.
  • Ein einzelner Harnstein ohne aktuelle Beschwerden zeigt nicht, dass der Bewerber dauerhaft krank ist.
  • Behörden müssen eine wahrscheinliche Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze mit konkreten medizinischen Fakten beweisen.
  • Das Land muss das Verfahren fortsetzen und die Gesundheit des Mannes individuell beurteilen.
  • Rein statistische Risiken oder bloße Veranlagungen rechtfertigen keinen Ausschluss aus dem laufenden Bewerbungsverfahren.

VG Aachen stoppt rechtswidrige Ablehnung von Polizeibewerbern

Ernennungen nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verlangen zwingend Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Das bedeutet konkret: Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, Beamtenstellen nur nach dem Prinzip der Bestenauslese zu besetzen, um eine qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung zu sichern. Die gesundheitliche Eignung stellt dabei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG eine unverzichtbare Voraussetzung dar. Der Dienstherr beurteilt diese persönliche Qualifikation in eigener Verantwortung. Er zieht für seine medizinische Entscheidung jedoch regelmäßig Gutachten als sachverständige Hilfe heran.

In einem aktuellen Verfahren aus Nordrhein-Westfalen führte die praktische Umsetzung dieser strengen Vorgaben zum juristischen Streit. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP NRW) lehnte einen Bewerber ab, der sich für den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 im Jahr 2027 interessiert hatte. Diese Gruppe umfasst den gehobenen Dienst, also die Ausbildung zur Kommissarin bzw. zum Kommissar. Mit einem Bescheid vom 12. Februar 2026 teilte die Behörde dem Mann mit, dass er aufgrund seiner individuellen Konstitution die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der abgelehnte Kandidat wehrte sich gegen den Ausschluss. Das Verwaltungsgericht Aachen überprüfte die Behördenentscheidung daraufhin in einem Eilverfahren unter dem Aktenzeichen 1 L 160/26 und ordnete die Fortführung des Bewerbungsverfahrens an.

Einmalige Harnsteine begründen keine Dienstuntauglichkeit bei der Polizei

Die bundesweite Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) regelt die konkreten körperlichen Anforderungen für den Beamtenberuf. Gemäß diesem Katalog schließen chronische oder wiederkehrende Krankheiten der Nieren, der Harnwege oder der Prostata eine Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus….


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