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Nutzungsuntersagung für fensterlose Pferdeboxen: Wann sie zulässig ist

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Pferdeboxen ohne Fenster – der Blick ins Freie bleibt verwehrt, obwohl die genehmigten Baupläne eine klare Sichtverbindung für die Tiere vorsahen. Nun muss das Verwaltungsgericht Aachen entscheiden, ob diese Abweichung vom Bauantrag ausreicht, um dem Hufbeschlagszentrum die Nutzung unter Berufung auf Tierschutz-Leitlinien sofort zu untersagen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 L 792/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
  • Datum: 04.02.2026
  • Aktenzeichen: 3 L 792/25
  • Verfahren: Eilverfahren gegen Nutzungsverbot
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Tierschutzrecht
  • Streitwert: 2.500 Euro
  • Relevant für: Pferdehalter, Betreiber von Reitanlagen, Baubehörden

Betreiber dürfen Pferde nicht in fensterlosen Boxen halten, wenn die Baugenehmigung Fenster zwingend vorschreibt.
  • Die Haltung ohne Fenster verletzt die Baugenehmigung und wichtige Regeln des Tierschutzes.
  • Pferde brauchen zwingend natürliches Licht, frische Luft und einen Blick nach draußen.
  • Die Behörde sperrt die betroffenen Boxen bei Verstößen mit sofortiger Wirkung.
  • Offene Türen oder Lichtplatten im Dach reichen als Ersatz für Fenster nicht aus.

Wann die Behörde die Stallnutzung sofort untersagen darf

Eine Nutzungsuntersagung kann gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) allein auf eine formelle Illegalität gestützt werden, wenn eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird. Das bedeutet konkret: Es reicht für ein Verbot bereits aus, dass die Erlaubnis fehlt oder nicht exakt eingehalten wird – ob das Gebäude eigentlich genehmigungsfähig wäre, ist für diesen ersten Schritt unerheblich. Zu den im Baugenehmigungsverfahren zwingend zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählt nach § 74 Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW auch das Tierschutzrecht. Weicht die tatsächliche Nutzung am Ende erheblich von den Plänen der erteilten Baugenehmigung ab, stuft das Baurecht dies als ein sogenanntes „aliud“ – also ein rechtlich völlig anderes Vorhaben – ein, welches die Genehmigungsfrage komplett neu aufwirft.

Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage und ihrer Nutzung liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung von der dafür erteilten Baugenehmigung so erheblich abweicht, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (sog. „aliud“), ohne dass es darauf kommt, wie diese zu beantworten wäre. – so das Verwaltungsgericht Aachen

Bauaufsicht schreitet gegen Hufbeschlagszentrum ein

Das Verwaltungsgericht Aachen stützte sich auf diese Prinzipien, als es den Eilantrag einer Unternehmerin ablehnte und entschied, dass die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung sowie die Zwangsgeldandrohung vorerst wirksam bleiben (Az. 3 L 792/25 vom 04.02.2026). Die Frau betreibt ein Hufbeschlagszentrum auf einem Grundstück in G01 und stellt Pferde für mehrtägige Hufbehandlungen in fensterlose Ruheboxen ein. Eine Baugenehmigung vom 30.01.2024 zur Legalisierung der zur Reit- und Vorführhalle umgenutzten ehemaligen Lagerhalle sah ausdrücklich den Einbau von sechs Stallfenstern mit den Maßen 1,20 mal 1,20 Meter vor….


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