Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ca 1275/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 25.02.2026
- Aktenzeichen: 1 Ca 1275/23
- Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebliche Altersversorgung
- Streitwert: 5.966,37 Euro
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer mit Zusatzversorgung
Arbeitnehmer erhalten keine Nachzahlungen zur Betriebsrente ohne genaue Beweise für eine feste Beitragszusage des Arbeitgebers.
- Das Gericht verneinte Beitragsansprüche mangels klarer tariflicher Regeln oder beweisbarer schriftlicher Absprachen.
- Ansprüche durch Gewohnheit entstehen nicht, wenn der Chef erkennbar nur Tarifpflichten erfüllen will.
- Kläger müssen ihre monatlichen Verdienste und die genaue Berechnung der geforderten Differenzen lückenlos belegen.
- Kurze Zeiträume mit höheren Zahlungen begründen noch keinen dauerhaften Anspruch auf künftige Spitzenbeiträge.
Warum die Klage auf Betriebsrenten-Nachzahlung scheiterte
Eine Grundlage für vertragliche Forderungen kann Paragraf 32 des Manteltarifvertrags des Arbeiter-Samariter-Bundes (MTV ASB) sein, der eine Zusatzversorgung im Wege der Besitzstandswahrung regelt. Besitzstandswahrung bedeutet konkret: Einmal erreichte finanzielle Vorteile und Ansprüche der Mitarbeiter sollen auch bei Systemumstellungen oder neuen Verträgen erhalten bleiben. Die entsprechende Protokollerklärung – eine ergänzende Vereinbarung der Tarifparteien zum Vertragstext – sieht vor, Arbeitnehmern den Zugang zu einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse zu eröffnen. Ein rechtlicher Anspruch kann sich zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer betrieblichen Übung ergeben. Eine betriebliche Übung bezeichnet dabei das Entstehen eines Rechtsanspruchs dadurch, dass der Arbeitgeber eine Leistung dreimal hintereinander vorbehaltlos gewährt hat, sodass die Belegschaft darauf vertrauen darf, dass dies so bleibt.
Als ein im Jahr 1958 geborener Mitarbeiter einer Hilfsorganisation auf solche fortlaufenden Zahlungen pochte, endete der Rechtsstreit für ihn mit einer Niederlage. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies seine Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung vollumfänglich zurück (Az. 1 Ca 1275/23). Der Angestellte aus dem Hausnotruf forderte von seinem Arbeitgeber die Nachzahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 5.966,37 Euro für den Zeitraum von 2006 bis August 2023. Die Summe sollte in eine bestehende Renten-Direktversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG fließen. Der Mann behauptete im Verfahren, das Unternehmen habe ab 2006 eigenmächtig geringere Sätze als die ursprünglich abgeführten 6,9 Prozent des Bruttogehalts eingezahlt….